22 Das Verwaltungsrecht. 8151
beeinträchtigt wurde. Lehnte die Volksvertretung ihre Zustimmung
ab oder gab sie diese nur unter Einschränkungen, so verweigerte
einfach der Souverän die Ratifikation, gegebenenfalls mit dem
Unerbieten, einen entsprechend geänderten Vertrag mit dem anderen
Teile einzugehen.
Es würde sich nur fragen, welche Bedentung einer etwa seitens
des Monarchen verfassungswidrig ohne Zustimmung der Volks-
vertretung erteilten Ratisikation beizumessen ist. Fest steht, daß
der Monarch derjenige ist, welcher die völkerrechtlichen Verträge
abschließt. Ganz besonders trifft dies zu im monarchischen Staate,
wo der Monarch Grund und Quelle aller Staatsgewalt ist, alle
Staatsakte also entweder vom Herrscher selbst oder in seiner Ver-
tretung vorgenommen werden. Allein damit ist doch nicht aus-
geschlossen, daß der Herrscher bei Ausübung der Staatsgewalt
an gewisse wesentliche Formen gebunden wird. Wenn eine solche
Beschränkung im inneren Staatsleben möglich ist, so ist nicht ab-
zusehen, weshalb sie beim Abschlusse von Staatsverträgen un-
zulässig sein sollte. Das Staatsrecht kann also jedenfalls den
Herrscher beim Abschlusse von Staatsverträgen an die Zustimmung
der Volksvertretung binden.
Ein Widerspruch zwischen Staatsrecht und Völkerrecht würde
aber dann entstehen, wenn es einen völkerrechtlichen Rechtssatz
geben sollte, daß der Herrscher oder das Haupt der vollziehenden
Gewalt den Staat durch seine Erklärungen ohne Rücksicht auf
die Bestimmungen des positiven Staatsrechts völkerrechtlich ver-
pflichten kann. In diesem Falle würde ein ähnlicher Widerspruch
vorliegen, wie er auf dem Gebiete des Privatrechts zwischen Voll-
macht und Auftrag möglich ist. Es kann jemand durch seine Voll-
macht, d. h. Dritten gegenüber, zu Rechtshandlungen befugt sein,
die ihm sein Auftraggeber in dem erteilten Auftrage untersagt
hat. Ein gegen den Auftrag, aber innerhalb der Grenzen der
Vollmacht vorgenommener Rechtsakt, würde hier von dem Dritten
gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden können, und es
müßte diesem überlassen bleiben, seinen Rückgrisf gegen den auf-
tragswidrig handelnden Bevollmächtigten zu nehmen. Aehnlich
würde durch den verfassungswidrig ohne Zustimmung der Volks-
vertretung abgeschlossenen Vertrag der Staat völkerrechtlich ver-
pflichtet werden, nur die bei dem Vertragsabschlusse mitwirkenden