8174 Die Armenverbände. 277
stützungswohnsitz bestehenden Landarmenverbände mit gewissen
Aenderungen durch das Ausführungsgesetz aufrechterhalten worden.
Die Armenverwaltung derjenigen Landarmenverbände, welche
nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt nach Maßgabe der Be-
stimmungen über die Kommunalverwaltung der Gemeinde. Im
übrigen soll die Landarmenverwaltung den betreffenden kreis-,
brovinzial- und kommunalständischen Verbänden und deren Organen
nach Maßgabe der für diese Verbände geltenden Verfassungsgesetze
übertragen werden. Die Landarmenverbände decken sich also nicht
etwa mit den betreffenden Kreisen und größeren Kommunalver=
bänden, wie das hinsichtlich der Ortsarmenverbände und der Ge-
meinden für die Regel der Fall ist, sondern es ist nur die Ver-
tretung und Verwaltung der Landarmenverbände auf jene kom-
munalen Organe der Kreise und Provinzen übergegangen. Für
das öffentliche Recht ist dieser Unterschied ohne Bedeutung, dagegen
kann es privatrechtlich von großer Wichtigkeit sein, daß die Land-
armenverbände und die größeren Kommunalverbände verschiedene
Rechtssubjekte sind.
( Die gegenwärtig bestehenden Landarmenverbände sind fol-
ende:
1. In Ostpreußen bildet jeder Stadt= und jeder Landkreis
hinsichtlich der öffentlichen Unterstützung der Landarmen, der
nterstützung der aus dem Auslande übernommenen Inländer und
er den Ortsarmenverbänden zu gewährenden Beihilfe einen Land-
armenverband, außerdem hat aber noch die ganze Provinz hin-
ichtlich der Aufnahme der Ortsarmen in die Landarmenhäuser
gegen Entschädigung und der Fürsorge für Geisteskranke und
aubstumme den Charakter eines Landarmenverbandes)?;
2. der Landarmenverband der Provinz Westpreußene):
3. der Landarmenverband der Provinz Brandenburg;
4. der Landarmenverband der Stadt Berlin;
5. der Landarmenverband der Provinz Pommerne):
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5) Reglement vom 26. September 1864 — G. 1864, S. 621 —.
!) Reglement vom 11. September 1867 — GS. 1867, S. 1709 —.
14 7) V. vom 25. Februar und 30. April 1878 — GS. 1878, S. 94.
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S *#) V. vom 27. Dezember 1876 und 15. März 1877 — GS. 1877,
*% 5 —.