Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8174 Die Armenverbände. 277 
stützungswohnsitz bestehenden Landarmenverbände mit gewissen 
Aenderungen durch das Ausführungsgesetz aufrechterhalten worden. 
Die Armenverwaltung derjenigen Landarmenverbände, welche 
nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt nach Maßgabe der Be- 
stimmungen über die Kommunalverwaltung der Gemeinde. Im 
übrigen soll die Landarmenverwaltung den betreffenden kreis-, 
brovinzial- und kommunalständischen Verbänden und deren Organen 
nach Maßgabe der für diese Verbände geltenden Verfassungsgesetze 
übertragen werden. Die Landarmenverbände decken sich also nicht 
etwa mit den betreffenden Kreisen und größeren Kommunalver= 
bänden, wie das hinsichtlich der Ortsarmenverbände und der Ge- 
meinden für die Regel der Fall ist, sondern es ist nur die Ver- 
tretung und Verwaltung der Landarmenverbände auf jene kom- 
munalen Organe der Kreise und Provinzen übergegangen. Für 
das öffentliche Recht ist dieser Unterschied ohne Bedeutung, dagegen 
kann es privatrechtlich von großer Wichtigkeit sein, daß die Land- 
armenverbände und die größeren Kommunalverbände verschiedene 
Rechtssubjekte sind. 
( Die gegenwärtig bestehenden Landarmenverbände sind fol- 
ende: 
1. In Ostpreußen bildet jeder Stadt= und jeder Landkreis 
hinsichtlich der öffentlichen Unterstützung der Landarmen, der 
nterstützung der aus dem Auslande übernommenen Inländer und 
er den Ortsarmenverbänden zu gewährenden Beihilfe einen Land- 
armenverband, außerdem hat aber noch die ganze Provinz hin- 
ichtlich der Aufnahme der Ortsarmen in die Landarmenhäuser 
gegen Entschädigung und der Fürsorge für Geisteskranke und 
aubstumme den Charakter eines Landarmenverbandes)?; 
2. der Landarmenverband der Provinz Westpreußene): 
3. der Landarmenverband der Provinz Brandenburg; 
4. der Landarmenverband der Stadt Berlin; 
5. der Landarmenverband der Provinz Pommerne): 
. 
5) Reglement vom 26. September 1864 — G. 1864, S. 621 —. 
!) Reglement vom 11. September 1867 — GS. 1867, S. 1709 —. 
14 7) V. vom 25. Februar und 30. April 1878 — GS. 1878, S. 94. 
– 
S *#) V. vom 27. Dezember 1876 und 15. März 1877 — GS. 1877, 
*% 5 —.
	        
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