sP 179 Die Armenstreitsachen: 283
vom 19. Juli 1911 in Höhe der geleisteten Unterstützung Anspruch
auf Ersatz gegen den Träger der öffentlichen Versicherung, wenn
dem Hilfsbedürftigen ein solcher Anspruch zustand. Dessen Anspruch
geht kraft gesetzlicher Abtretung in Höhe der geleisteten Unter-
stützung auf den Armenverband über, ohne Rücksicht darauf, ob
der Unterstützte selbst Invaliden-, Alters= oder Hinterbliebenen-
rente beantragt hat. Ueber den Anspruch, der binnen sechs Monaten
nach Ablauf der Unterstützung geltend zu machen ist, wird im
reichsrechtlichen Spruchverfahren vor den Versicherungsämtern.
entschieden. 19
III. Muß ein Ortsarmenverband einen hilfsbedürftigen In-
länder, welcher innerhalb des Ortsarmenbezirkes seinen Unter-
stützungswohnsitz nicht hat, unterstützen, so hat der Ortsarmen-
verband zunächst einc vollständige Vernehmung des Unterstützten
über seine Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse zu
bewirken, und sodann den Erstattungsanspruch bei Vermeidung
des Verlustes binnen sechs Monaten nach begonnener Unterstützung
bei dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande mit der An-
frage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird. Ist der ver-
pflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmeldung
zwecks Wahrung des Anspruches innerhalb der Frist bei der zu-
ständigen vorgesetzten Behörde des beteiligten Armenverbandes zu
erfolgen. In der Benachrichtigung ist für den Fall, daß der unter-
stützende Ortsarmenverband von der etwa gesetzlich zulässigen Ver-
sagung des weiteren Aufenthalts Gebrauch machen will, dies aus-
drücklich zu bemerken. Geht auf dic erlassene Anzeige innerhalb
vierzehn Tagen nach dem Empfange eine bestimmte Antwort des
in Anspruch genommenen Armenverbandes nicht ein, so gilt dies
als Ablehnung des Anspruchs. Jeder Armenverband ist berechtigt,
seine Ansprüche gegen einen anderen Armenverband auf dem ge-
setzlich bezeichneten Wege selbständig und unmittelbar vor den zur
Entscheidung und Vollstreckung berufenen Behörden zu verfolgen
(§§ 34—36 UW.).
Die Zuständigkeit dieser Behörden erstreckt sich über alle
Streitigkeiten zwischen Armenverbänden über die Unterstützung
Hilfsbedürftiger nach öffentlichem Rechte, insbesondere also auch
über die Rückerstattung irrtümlich gezahlter Verpflegungskosten:),
1) Das BM. nahm in diesen Fällen früher — vgl. 2, 94, 96; 3, 100 —.