284 Das Verwaltungsrecht. 179
sowie wenn nach § 34 des preußischen Ausführungsgesetzes ein
Landarmenverband einen Ortsarmenverband mit der Fürsorge be-
auftragt hate). Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg begründet
in allen Fällen, in denen es sich nicht nur um einen zivilrechtlichen
Zwischenpunkt, sondern um sachlich zivilrechtliche Streitigkeiten
zwischen Armenverbänden handelts).
Das Reichsrecht regelt nun selbst nur das Streitverfahren
über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger, wenn die streiten-
den Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten angehören, über-
läßt dagegen der Landesgesetzgebung die Regelung des Streitver-
fahrens zwischen Armenverbänden desselben Bundesstaates (§ 37
UWG.). Aber auch für das Streitverfahren erster Instanz zwischen
Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten gibt das Reichsrecht
nur einzelne Regelbestimmungen, indem es die weitere Ausführung
der Landesgesetzgebung anheimstellt. Nur das Verfahren in höchster
Instanz vor dem Bundesamte für das Heimatwesen ist reichsrecht-
lich erschöpfend geregelt worden. Dagegen ermächtigt das Reichs-
gesetz bis zu anderweitiger von Reichs wegen erfolgenden Regelung
der Zuständigkeit des Bundesamtes für das Heimatwesen die
Landesgesetzgebung zu bestimmen, daß die reichsrechtlichen Vor-
schriften über die Streitsachen zwischen Armenverbänden ver-
schiedener Bundesstaaten auch bei solchen zwischen den Armen-
verbänden desselben Bundesstaates in Wirksamkeit treten sollen
(§ 52 UW.). Von dieser Ermächtigung hat Preußen Gebrauch
gemacht. Es besteht hier also ein Unterschied in der Behandlung
der Streitsachen zwischen Armenverbänden Preußens und anderer
Bundesstaaten überhaupt nicht. Das Verfahren unterer Instanz
ist für beide im Auschlusse an die reichsrechtlichen Bestimmungen
übereinstimmend geregelt, und die höchste Instanz bildet auch bei
Streitsachen preußischer Armenverbände untereinander das Bundes-
amt für das Heimatwesen. Während das preußische Ausführungs-
gesetz zum Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz als Landes-
eine zivilrechtliche condictio indebiti an, hat aber später — 1, 83 — die
frühere Rechtsauffassung mit Recht zugunsten des im Texte erwähnten
Grundsatzes aufgegeben. In der Tat gründet sich der Rückerstattungs=
anspruch ebenso auf das öffentliche Recht wie der Erstattungsanspruch selbst.
2) Vgl. Entsch. des Bll. 6, 91, 93.
3) Beispiele s. bei Wohlers a. a. O.