§ 180 Geschichtl. Entwicklung d. gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse. 297
Eigentumsverleihung verschiedentlich von Staats wegen beschränkte,
teils dadurch, daß man diese Maßregeln von der Zustimmung der
Bauern abhängig machte, welche den bisherigen Zustand baren
Geldzahlungen vorzogen. Jedenfalls blieb hier für die Stein-
Hardenbergische Gesetzgebung nur noch sehr wenig zu tun übrig.
Bei weitem geringere Ergebnisse hatte der Staat des 18. Jahr-
hunderts hinsichtlich der Privatbauern erzielt, wo allen staatlichen
Maßregeln zur Verbesserung der Lage des Bauernstandes die
widerstrebenden Interessen des Großgrundbesitzes gegenüberstanden,
wo jeder Reformakt sich als Eingriff in das Privateigentum dar-
stellte. Die Versuche Friedrichs I., Friedrich Wilhelms I. und
Friedrichs II. auch auf den preußischen und pommerschen Ritter-
gütern die strenge Leibeigenschaft der Bauern zu beseitigen, fanden
den entschiedensten Widerstand der Rittergutsbesitzer und der könig-
lichen Behörden. Namentlich war dies der Fall, als der König
1756 die Verwandlung der oberschlesischen Bauernhöfe in erbliche,
und 1763 die Beseitigung aller und jeder Leibeigenschaft in
Pommern anordnete. In Ermangelung der nötigen Unterstützung
der königlichen Politik durch die Behörden blieben beide Maßregeln
im wesentlichen auf dem Papiere stehen. Erst 1798 machte man
Vorbereitungen, um im ganzen Staate die Erbuntertänigkeit zu
beseitigen. «
Nur in einer Beziehung hat der preußische Staat während
des 18. Jahrhunderts für die Privatbauern Außerordentliches ge-
leistet, nämlich durch Erhaltung der bäuerlichen Stellen in ihrem
bisherigen Bestande. Gerade im 18. Jahrhundert wurde infolge
der Verbesserungen der Landwirtschaft die Steigerung zum Groß-
betriebe herrschend, so daß in einzelnen Teilen Deutschlands, wie
in Neuvorpommern und Rügen und in Mecklenburg, fast alle
bäuerlichen Stellen zu den Domänen oder Rittergütern cingezogen
wurden, zwischen Großgrundbesitzern und Tagelöhnern der bäuer-
liche Besitz als soziales Bindeglied vollständig verschwand. Eine
solche Entwicklung ist in Preußen unmöglich gemacht, und damit
ein ländlicher Mittelstand erhalten worden. Dieser Bauernschutz
beginnt schon seit 1739. Seit 1748, insbesondere durch das für
den ganzen Staat ergangene Edikt vom 12. August 1749 wird
den Gutsherrschaften aufs strengste zur Pflicht gemacht, unter
einen Umständen Baueruhufen zu ihrem gutsherrlichen Acker ein-