Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

§ 180 Geschichtl. Entwicklung d. gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse. 297 
Eigentumsverleihung verschiedentlich von Staats wegen beschränkte, 
teils dadurch, daß man diese Maßregeln von der Zustimmung der 
Bauern abhängig machte, welche den bisherigen Zustand baren 
Geldzahlungen vorzogen. Jedenfalls blieb hier für die Stein- 
Hardenbergische Gesetzgebung nur noch sehr wenig zu tun übrig. 
Bei weitem geringere Ergebnisse hatte der Staat des 18. Jahr- 
hunderts hinsichtlich der Privatbauern erzielt, wo allen staatlichen 
Maßregeln zur Verbesserung der Lage des Bauernstandes die 
widerstrebenden Interessen des Großgrundbesitzes gegenüberstanden, 
wo jeder Reformakt sich als Eingriff in das Privateigentum dar- 
stellte. Die Versuche Friedrichs I., Friedrich Wilhelms I. und 
Friedrichs II. auch auf den preußischen und pommerschen Ritter- 
gütern die strenge Leibeigenschaft der Bauern zu beseitigen, fanden 
den entschiedensten Widerstand der Rittergutsbesitzer und der könig- 
lichen Behörden. Namentlich war dies der Fall, als der König 
1756 die Verwandlung der oberschlesischen Bauernhöfe in erbliche, 
und 1763 die Beseitigung aller und jeder Leibeigenschaft in 
Pommern anordnete. In Ermangelung der nötigen Unterstützung 
der königlichen Politik durch die Behörden blieben beide Maßregeln 
im wesentlichen auf dem Papiere stehen. Erst 1798 machte man 
Vorbereitungen, um im ganzen Staate die Erbuntertänigkeit zu 
beseitigen. « 
Nur in einer Beziehung hat der preußische Staat während 
des 18. Jahrhunderts für die Privatbauern Außerordentliches ge- 
leistet, nämlich durch Erhaltung der bäuerlichen Stellen in ihrem 
bisherigen Bestande. Gerade im 18. Jahrhundert wurde infolge 
der Verbesserungen der Landwirtschaft die Steigerung zum Groß- 
betriebe herrschend, so daß in einzelnen Teilen Deutschlands, wie 
in Neuvorpommern und Rügen und in Mecklenburg, fast alle 
bäuerlichen Stellen zu den Domänen oder Rittergütern cingezogen 
wurden, zwischen Großgrundbesitzern und Tagelöhnern der bäuer- 
liche Besitz als soziales Bindeglied vollständig verschwand. Eine 
solche Entwicklung ist in Preußen unmöglich gemacht, und damit 
ein ländlicher Mittelstand erhalten worden. Dieser Bauernschutz 
beginnt schon seit 1739. Seit 1748, insbesondere durch das für 
den ganzen Staat ergangene Edikt vom 12. August 1749 wird 
den Gutsherrschaften aufs strengste zur Pflicht gemacht, unter 
einen Umständen Baueruhufen zu ihrem gutsherrlichen Acker ein-
	        
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