Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

304 Das Verwaltungsrecht. 8180 
ihren Gütern ruhenden Geld- und Naturalleistungen gegen eint 
in jedem Falle auszumittelnde Entschädigung in Geld oder Land 
gestattete, für die übrigen Landesteile die Ablösungsordnung vom 
13. Juli 1829. Dazu kam die Gemeinheitsteilungsordnung für 
die landrechtlichen Gebietsteile vom 7. Juni 1821. 
Den Abschluß der gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungsgeseb— 
gebung bilden endlich zwei Gesetze vom 2. März 1850, welche unter 
Aufhebung aller früheren Ablösungs= und Regulierungsgesetze für 
den ganzen damaligen Umfang der Monarchie mit Ausnahme des 
linken Rheinnfers und zum Teil Neuvorpommerus und Rügens 
erlassen wurden. Sie heben eine Reihe gutsherrlicher Rechte, u. u. 
das Obereigentum des Guts= oder Grundherren und des Erb- 
zinsherren, desgleichen das Eigentumsrecht des Erbverpächters 3½# 
gunsten der Bauern ohne Entschädigung auf und verbieten die 
Neubegründung dieser Rechtsverhältuisse. Ebenso hört iedes Heim- 
fallsrecht des Gutsherren an Grundstücken und Gerechtsamen auf. 
Im übrigen werden alle bäuerlichen Stellen, welche zu erblichen 
Nutzungsrechten verliehen waren oder wenigstens im Falle der 
Besitzerledigung nach Gesetz und Herkommen wieder mit einem 
bäuerlichen Wirte besetzt wurden, der Regulierung unterworsen- 
Erforderlich war stets ein Antrag des Gutsherren oder des Bauern. 
Eine Normalentschädigung wurde nicht aufgestellt, es fand regel- 
mäßig eine besondere Ausmittlung statt, nur ein Drittel des Rein- 
ertrags der Stelle mußte jedenfalls dem Stelleninhaber verbleiben- 
Als Ablösungsform wurde nicht die Landentschädigung, sondern 
die Rente gewählt. Das zweite Gesetz befaßte sich insbesondert 
mit der Ablösung der Reallasten, welche ebenfalls durch Reute 
geschehen sollte. Zur Vermittlung dieser Ablösungen wurden durch 
ein besonderes Gesetz vom 2. März 1850 die Rentenbanken 97°“ 
schaffen, und zwar für jede Provinz eine. Alle Renten, die nicht 
durch sofortige Zahlung des achtzehnfachen Betrages abgelöst sind, 
werden an die Rentenbank gezahlt, welche das Vorzugsrecht der 
staatlichen Kassen genießt. Die von dem Verpslichteten gezahlte 
Rente dient gleichzeitig zur Befriedigung des Berechtigten und L 
Tilgung der Rente. Endlich wurde durch das Gesetz vom 16. März 
1857 die Anmeldung der Regulierung an eine Ausschlußfrist bis 
zum 31. Dezember 1858 geknüpft, und damit trotz der späteren 
vorübergehenden Neueröffnung der Rentenbanken die Reguliernng
	        
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