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zwanzigfachen Barbetrag, und zwar auf Antrag des Berechtigten
durch Vermittlung der Rentenbank abgelöst werden. Der An-
spruch der Rentenbanken auf die Rentenzahlung hat das gleiche
Vorzugsrecht wie die Staatssteuern und wirkt auch ohne Ein—
tragung dinglich gegen Dritte.
Nach dem Gesetze vom 26. April 1858 betreffend die Schließung
der Rentenbankene) erfolgt nun aber vom 31. Dezember 1859 ab
die Ablösung zum achtzehnfachen Betrage und die Vermittlung
der Rentenbanken für die Regel nicht mehr. Vielmehr kann die
Rente nur nach sechsmonatlicher Kündigung durch Barzahlung
ihres fünfundzwanzigfachen Betrages in vier Jahreszielen abgelöst
werden. Dagegen ist durch das Gesetz vom 17. Januar 1881:
für die bis zum 31. Dezember 1883 beantragten Kapitalablösungen
die Vermittlung der Rentenbanken nach Maßgabe des Ablösungs-
gesetzes vom 2. März 1850 wieder zugelassen worden. Für die
innerhalb dieser Frist nicht beantragten Kapitalablösungen greifen
dagegen hinwiederum die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April
1858 Platz.
Besondere Grundsätze bestehen für folgende Arten von Renten:
a. Hinsichtlich der dem Fiskus geschuldeten Reallasten, der
sogenannten Domänenrenten, lag keine Veranlassung vor, dem
Staate selbst Rentenbriefe zu begeben. Diese Renten werden daher
ohne Vermittlung der Rentenbanken unmittelbar an die Staats“
kasse abgeführt. Dagegen kommen dem Verpflichteten bei der
Tilgung der Renten alle diejenigen Rechte zu, die er bei einer
Vermittlung durch die Rentenbank haben würde. Die Rente erlischt
also nach Ablauf der Zeit, in der sie auch bei der Rentenbanl
getilgt sein würde. Durch die Schließung der Rentenbanken sind
die Domänenrenten vollständig unberührt geblieben. Sie können
daher nach wie vor durch Zahlung des achtzehnfachen Betrages
der Rente in bar oder durch die fortlaufende Rentenzahlung na
Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 getilgt werdenz).
b. Bei Mühlenabgaben ist die Vorfrage, ob sie als gewerb-
liche Abgaben aufgehoben oder als Grundabgaben ablösbar sind=
s6) GS. 1858, S. 273.
7) GS. 1881, S. b.
4) Rentenbankgesetz 88 7, 64; Ges. vom 26. April 1858 § .