Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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zwanzigfachen Barbetrag, und zwar auf Antrag des Berechtigten 
durch Vermittlung der Rentenbank abgelöst werden. Der An- 
spruch der Rentenbanken auf die Rentenzahlung hat das gleiche 
Vorzugsrecht wie die Staatssteuern und wirkt auch ohne Ein— 
tragung dinglich gegen Dritte. 
Nach dem Gesetze vom 26. April 1858 betreffend die Schließung 
der Rentenbankene) erfolgt nun aber vom 31. Dezember 1859 ab 
die Ablösung zum achtzehnfachen Betrage und die Vermittlung 
der Rentenbanken für die Regel nicht mehr. Vielmehr kann die 
Rente nur nach sechsmonatlicher Kündigung durch Barzahlung 
ihres fünfundzwanzigfachen Betrages in vier Jahreszielen abgelöst 
werden. Dagegen ist durch das Gesetz vom 17. Januar 1881: 
für die bis zum 31. Dezember 1883 beantragten Kapitalablösungen 
die Vermittlung der Rentenbanken nach Maßgabe des Ablösungs- 
gesetzes vom 2. März 1850 wieder zugelassen worden. Für die 
innerhalb dieser Frist nicht beantragten Kapitalablösungen greifen 
dagegen hinwiederum die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 
1858 Platz. 
Besondere Grundsätze bestehen für folgende Arten von Renten: 
a. Hinsichtlich der dem Fiskus geschuldeten Reallasten, der 
sogenannten Domänenrenten, lag keine Veranlassung vor, dem 
Staate selbst Rentenbriefe zu begeben. Diese Renten werden daher 
ohne Vermittlung der Rentenbanken unmittelbar an die Staats“ 
kasse abgeführt. Dagegen kommen dem Verpflichteten bei der 
Tilgung der Renten alle diejenigen Rechte zu, die er bei einer 
Vermittlung durch die Rentenbank haben würde. Die Rente erlischt 
also nach Ablauf der Zeit, in der sie auch bei der Rentenbanl 
getilgt sein würde. Durch die Schließung der Rentenbanken sind 
die Domänenrenten vollständig unberührt geblieben. Sie können 
daher nach wie vor durch Zahlung des achtzehnfachen Betrages 
der Rente in bar oder durch die fortlaufende Rentenzahlung na 
Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 getilgt werdenz). 
b. Bei Mühlenabgaben ist die Vorfrage, ob sie als gewerb- 
liche Abgaben aufgehoben oder als Grundabgaben ablösbar sind= 
s6) GS. 1858, S. 273. 
7) GS. 1881, S. b. 
4) Rentenbankgesetz 88 7, 64; Ges. vom 26. April 1858 § .
	        
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