26 Das Verwaltungsrecht. 8151
Freußische Verfassungsurkunde Art. 18 wiederholt diesen Rechts#
satz, fügt jedoch eine Beschränkung hinzu. Es heißt nämlich dort:
„Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu
schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu er-
richten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung
der beiden Häuser des Landtages, sofern es Handelsverträge sind,
oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlegt werden.“ Zweifellos ist dieser Ver-
fassungsartikel äußerst unglücklich abgefaßt. Dafür stammt er aber
auch aus der belgischen Verfassung, welche in Art. 68 Abs. 2
bestimmt: „Les traités de commerce ct ccux qui pourraient
Grever IEtat ou lier indwiduellement des Belges wont ckesfset
du’ après avoir recu ID’assentiment des chambres“.
Zwei Punkte werden hierbei nicht klar entschieden, einmal,
ob nur die Wirksamkeit oder auch der Abschluß von der Zustimmung
des Landtages abhängig ist, und weiter, für welche Arten von
Verträgen diese Zustimmung notwendig ist.
Was zunächst den ersten Punkt anbetrifft, so ergibt sich aus
der Entstehungsgeschichte der belgischen Verfassung in dieser Be-
ziehung gar nichts. Dagegen wurde bei der Revision der oktroyierten
Verfassungsurkunde für Preuszen in beiden Kammern, namentlich
von den Abgeordneten Simson und Reichensperger der Unterschied
zwischen Abschluß und Gültigkeit der Staatsverträge einerseits und
zwischen ihrer Ausführung und Wirksamkeit andererseits scharf
hervorgehoben. Die Veranlassung zur Erörterung der Frage gab
die Behandlung der Friedensverträge. In der oktroyierten Ver-
sassungsurkunde waren diese in eine Reihe mit den anderen Ver-
trägen gestellt"o). Bei der Revision wählte man jedoch die jetzige
Fassung in der ausgesprochenen Absicht, den König beim Ab-
schlusse von Friedenusverträgen nicht an die Zustimmung der
5) Art. 46 der Vll. vom b. Dezember 1848 lautete nämlich: „Der
König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen und Verträge
mit fremden Regierungen zu errichten. Handelsverträge, sowie andere
Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlegt werden, bedürsen zu ihrer Gültigkeit der Zu-
stimmung der Kammern.“ Nach der jetzigen Fassung des nunmehrigen
Art. 48 sind dagegen Friedensverträge unter allen Umständen auch ohne
jene Zustimmung „giltig“.