Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

26 Das Verwaltungsrecht. 8151 
Freußische Verfassungsurkunde Art. 18 wiederholt diesen Rechts# 
satz, fügt jedoch eine Beschränkung hinzu. Es heißt nämlich dort: 
„Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu 
schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu er- 
richten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung 
der beiden Häuser des Landtages, sofern es Handelsverträge sind, 
oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern 
Verpflichtungen auferlegt werden.“ Zweifellos ist dieser Ver- 
fassungsartikel äußerst unglücklich abgefaßt. Dafür stammt er aber 
auch aus der belgischen Verfassung, welche in Art. 68 Abs. 2 
bestimmt: „Les traités de commerce ct ccux qui pourraient 
Grever IEtat ou lier indwiduellement des Belges wont ckesfset 
du’ après avoir recu ID’assentiment des chambres“. 
Zwei Punkte werden hierbei nicht klar entschieden, einmal, 
ob nur die Wirksamkeit oder auch der Abschluß von der Zustimmung 
des Landtages abhängig ist, und weiter, für welche Arten von 
Verträgen diese Zustimmung notwendig ist. 
Was zunächst den ersten Punkt anbetrifft, so ergibt sich aus 
der Entstehungsgeschichte der belgischen Verfassung in dieser Be- 
ziehung gar nichts. Dagegen wurde bei der Revision der oktroyierten 
Verfassungsurkunde für Preuszen in beiden Kammern, namentlich 
von den Abgeordneten Simson und Reichensperger der Unterschied 
zwischen Abschluß und Gültigkeit der Staatsverträge einerseits und 
zwischen ihrer Ausführung und Wirksamkeit andererseits scharf 
hervorgehoben. Die Veranlassung zur Erörterung der Frage gab 
die Behandlung der Friedensverträge. In der oktroyierten Ver- 
sassungsurkunde waren diese in eine Reihe mit den anderen Ver- 
trägen gestellt"o). Bei der Revision wählte man jedoch die jetzige 
Fassung in der ausgesprochenen Absicht, den König beim Ab- 
schlusse von Friedenusverträgen nicht an die Zustimmung der 
5) Art. 46 der Vll. vom b. Dezember 1848 lautete nämlich: „Der 
König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen und Verträge 
mit fremden Regierungen zu errichten. Handelsverträge, sowie andere 
Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern 
Verpflichtungen auferlegt werden, bedürsen zu ihrer Gültigkeit der Zu- 
stimmung der Kammern.“ Nach der jetzigen Fassung des nunmehrigen 
Art. 48 sind dagegen Friedensverträge unter allen Umständen auch ohne 
jene Zustimmung „giltig“.
	        
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