318 Das Verwaltungsrecht. 8181
III. Das Auseinandersetzungsverfahren#n) ist für den größten
Teil des Staatsgebietes einheitlich geregelt. Es beruht auf der
Verordnung vom 20. Juni 1817 nebst Abänderungen vom 7. Juni
1821, 30. Juni 1834 und 22. November 184466). Diese Vor-
schriften wurden durch die bereits erwähnten Agrargesetze aus-
gedehnt auf Neuvorpommern und Rügen und die Rheinprovinz
für alle Teilungen und Ablösungen, jedoch auf das linke Rheinufer
nur für diejenigen, welche mit Zusammenlegungen verbunden
sind"), auf Schleswig-Holstein, Hohenzollern und Hessen-Nassaln
allgemein mit Ausnahme des Güterkonsolidationswesens im Re-
gierungsbezirke Wiesbaden. Nur für die Provinz Hannover be-
steht allgemein ein besonderes Verfahren nach Maßgabe des Gesetzes
vom 30. Juni 1842 und den Ergänzungen dazu vom 8. November
1856, 28. Dezember 1862 und 17. Januar 188350).
Zuständig sind besondere, durch die Reichsjustizgesetze in ihrem
Bestande und in ihrem Verfahren nicht berührte Auseinander=
setzungsbehörden, deren Schwergewicht in den Generalkom-
missionen liegt. Bald nach Erlaß des Regulierungsediktes von
1811 erwies es sich nämlich als notwendig, für die durchaus
eigenartigen Regulierungsgeschäfte besondere Behörden zu bestellen,
welche die bei der Auseinandersetzung eng miteinander zusammen-
hängenden Aufgaben der Verwaltung und Rechtsprechung in ihrer
Hand vereinigten. Es wurden daher für diesen Zweck sechs
Generalkommissionen errichtet, zu Berlin für die Kurmark, z#
Soldin für die Neumark, zu Stargard für Pommern, zu Königs-
berg für Ostpreußen und Lithauen, zu Marienwerder für West-
preußen und zu Groß-Strelitz für Oberschlesien. Durch spätere
Kabinettsorders und seit Erlaß der Verfassungsurkunde durch Ge-
47) Vgl. Glatzel und Sterneberg, Das Verfahren in Aus-
einandersetzungsangelegenheiten, Berlin 1888; Glatzel, Art. Auseinander"
setzungsverfahren in Preußen in v. Stengel-Fleischmann Wörterbuch Bd. 1.
48) GS. 1817, S. 161; 1821, S. 83; 1834, S. 96; 1845, S. 19.
49) Im übrigen ist auf dem linken Rheinufer nach dem Gesetze vom
19. Mai 1851 — GS. 1851, S. 383 — über die Teilungen und Aus-
einandersetzungen durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, jedoch auf
Grund eines Vorverfahrens, für welches nach dem Gesetze vom 24. Mat
1886 die Generalkommissionen zuständig sind.
2% Hann. Ge. 1842, Abt. I, S. 145; 1856, Abt. I, S. 437; 1867,
Abt. I, S. 415; GS. 1883, S. 7.