Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 319 
setze, zuletzt durch § 16 LVG. wurde die örtliche Zuständigkeit der 
Generalkommissionen verschiedentlich abgeändert, so daß gegen- 
wärtig deren acht bestehen: 1. zu Königsberg für Ostpreußen, 
2. zu Frankfurt a. O. für Brandenburg, Pommern und Berlin, 
3. zu Breslau für Schlesien, Westpreußen und Posen, 4. zu Merse- 
burg für Sachsen, 5. zu Münster für Westfalen und den land- 
rechtlichen Teil der Rheinprovinz, 6. zu Kassel für Hessen-Nassau, 
7. zu Hannover für Hannover und Schleswig-Holstein, 8. zu Düssel- 
dorf für die Rheinprovinz ausschließlich der landrechtlichen Kreise 
und für die Hohenzollernschen Landest). Jede Generalkommission 
besteht unter Leitung eines Präsidenten, außer ihm aus mindestens 
noch fünf Mitgliedern teils von richterlicher Befähigung, teils 
landwirtschaftlichen Technikern. Sie entscheidet in der Besetzung 
von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die 
Generalkommissionen handeln bei ihren Entscheidungen in richter- 
licher Unabhängigkeit, und ihre Mitglieder sind den gleichen Diszi- 
plinarvorschriften unterworfen, wie die richterlichen Beamten. Die 
Dienstaufsicht führen der betreffende Oberpräsident und der Minister 
für landwirtschaftliche Angelegenheiten. 
Den Generalkommissionen sind als Organe Spezialkom- 
missarien mit dem Titel Oekonomiekommissarien oder Oekonomie- 
kommissionsräte beigegeben, denen vorzugsweise die Instruktion 
des Verfahrens an Ort und Stelle obliegt. Außerdem bosteht 
nach der Verordnung von 1834 in jedem Kreise unter dem Vorsitze 
des Landrats eine besondere Kreisvermittlungsbehörde zur Herbei- 
führung der Auseinandersetzung im Einverständnisse beider Teile. 
Ihre Mitglieder werden vom Kreistage gewählt und von der 
Generalkommission bestätigt. Diese Organe handeln nicht in rich- 
  
51) Auf Grund der Staatsverträge vom 9. Oktober 1854 mit Schwarz- 
burg-Sondershausen — GS. 1854, S. 571 —, vom 10. Dezember 1855 mit 
Schwarzburg--Rudolstadt — GE. 1866, S. 6 —, vom 18. Juni 1868 mit 
Sachsen-Meiningen — GS. 1868, S. 873 —, vom 20. Oktober 1872 und 
27. April 1874 mit Schaumburg-Lippe — GS. 1873, S. 18; 1874, 
S. 245 — und vom 8. September 1874 mit Anhalt — GS. 1874, S. 359 
—, vom 22. April 1907 mit Sachsen-Koburg-Gotha — GS. 1907, S. 23Hff. 
j— ist die Generalkommission zu Merseburg auch zuständig für beibe 
Schwarzburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg--Gotha und Anhalt, die 
zu Kassel für Waldeck und für Schaumburg-Lippe.
	        
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