328 Das Verwaltungsrecht. 8182
recht der Staatsangehörigen. Der Staat kann daher seinen An—
gehörigen jedes Privatrecht, welches ihnen anderen Privatpersonen
gegenüber zusteht, entziehen und entweder für sich in Anspruch
nehmen oder anderen Privatpersonen übertragen.
Trotz der Zweifellosigkeit dieses staatlichen Rechts übt es jedoch
der Staat nicht nur nicht nach jeder Richtung hin aus, sondern
legt sich, soweit er es ausüben mußs, alle diejenigen Selbstbeschrän-
kungen auf, deren der Staat überhaupt nur fähig ist. In diesen
Selbstbeschränkungen liegt die öffentlichrechtliche Gewähr der Unver-
letzlichkeit des Eigentums auch gegenüber dem Staate und seinen
Organen. Indem durch eine Verfassungsbestimmung das Eigen-
tum von gewissen Ausnahmefällen abgesehen für unverletzlich erklärt
wird, kann, soweit diese Ausnahmefälle nicht vorhanden sind, eine
Entziehung oder Beschränkung des Privateigentums nur in den
erschwertesten Formen einer Veränderung der staatlichen Rechts-
ordnung, nämlich in denen der Verfassungsänderung vorgenommen
werden. Durch die verfassungsmäßige Gewähr der Unverletzlichkeit
des Privateigentums wird das absolute Herrschaftsrecht des Staates
gegenüber seinen Angehörigen in bezug auf deren Privateigentum
nicht verneint, es wird den Staatsangehörigen auf Grund ihres
Privateigentums tein subjektives Recht gegen den Staat verliehen,
sondern der Staat trägt nur dem Individnalismus möglichst Rech-
nung, indem er die Ausübung dieses seines Herrschaftsrechtes an
besonders erschwerte Formen knüpft. In der staatlichen Gewähr
des Privateigentums liegt aber gleichzeitig ein Verbot an die
Behörden, das Privateigentum zu verletzen, soweit der Staat von
diesem Verbote nicht selbst Ausnahmen macht. Der Jubegriff dieser
Ausnahmefälle ist das Enteignungsrecht. Diese Rechtseinrichtung
gehört also dem öffentlichen Rechte an, womit es nicht in Wider-
spruch steht, daß jede einzelne Enteignung auch privatrechtliche
Wirkungen nach sich zieht.
Die gesetzlich zugelassenen Ausnahmen von der Unverletzlich=
keit des Eigentums umfassen die Fälle, in denen aus Gründen des
öfsentlichen Wohles eine Entziehung oder Beschränkung des Privat-
eigentums, hier also nur des Grundeigentums gegen Entschädigung
zulässig ist. Das Landrecht, die Verfassungsurkunde wie das Ent-
eignungsgesetz sprechen ganz allgemein von der erzwingbaren Auf-
gabe des Privateigentums im öffentlichen Interesse und setzen