8182 Das Enteignungsrecht. 331
leisten hatie). Die Formen der Uebertragung und Ausübung des
Enteignungsrechtes sind gesetzlich bestimmt. Diese Formen werden
aber keine anderen, wenn der Staat selbst Unternehmer, also nicht
nur Subjekt des Enteignungsrechtes ist, sondern auch dieses Recht
selbst ausübt. Es gewinnt dadurch den äußeren Anschein, als
verleihe der Staat die Ausübung des Enteignungsrechtes sich selbst,
als seien auch hier Staat und Unternehmer verschiedene Personen,
und dieser äußere Anschein wird noch dadurch verstärkt, daß in
dem Enteignungsverfahren der Staat vielfach als der ordentlichen
Rechtsprechung unterworfene fingierte Privatrechtspersönlichkeit
auftritt. Trotz der anscheinenden Gleichheit der rechtlichen Formen
ist es aber nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich etwas anderes,
ob der Staat die Ausübung des Enteignungsrechtes verleiht oder
selbst ausübtt).
Als rechtliche Grundlage des Enteignungsverfahrens oder, wie
man es auch auffassen kann, als Uebertragungsakt der Ausübung
des Enteignungsrechtes ist ein Dreifaches denkbar. Entweder die
Zulässigkeit der Enteignung muß in jedem einzelnen Falle durch
Gesetz ausgesprochen werden, oder das Gesetz bestimmt allgemein
die Fälle, in denen ohne weiteres die Enteignung zulässig sein
soll, oder das Gesetz überläßt die Erklärung der Zulässigkeit einer
Enteignung für jeden einzelnen Fall einer königlichen Verordnung.
Bei Beratung des preußischen Enteignungsgesetzes verwarf man
den ersten Weg wegen der dadurch bedingten Ueberlastung des
Landtages und der Unmöglichkeit einer sachlichen Behandlung.
Aber auch die zweite erschien gegenüber den wechseluden Bedürf-
—— —
12) Unklar oder juristisch falsch ist es, wenn der Staat oder eine
sonstige Person als Enteigner neben einander genannt werden. Vgl. dagegen
rünhut a. a. O. S. 78 ff., 97 ff., der richtig hervorhebt, daß nur
der Staat Subjekt des Enteignungsrechtes sei. Unzutreffend ist auch die
Unterscheidung von Eger a. a. O. S. 2 ff. zwischen Enteignungshoheitsrecht
und Enteignungsrecht, ersteres dem Staate, letzteres dem Unternehmer zu-
stehend, für deren juristische Charakterisierung auf die Analogie der
Genehmigung verwiesen wird. Die Verleihung der Enteignung und die
enehmigung sind durchaus von einander verschieden, erstere ist ein rechts-
begründender Akt, letztere erkennt nur die Polizeimäßigkeit einer beab-
schtigten Veränderung an.
i8 18) Unzutreffend spricht die Entsch. des Reichsgerichts vom 13. Juli
82 bei Eger a. a. O. S. 3 von einem dem Fiskus seitens des Staates
verliehenen Enteignungsrechte.