Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8182 Das Enteignungsrecht. 333 
unterworfen werden sollen, ist eine gütliche Einigung zwischen dem 
Unternehmer und dem Eigentümer über die Abtretung des Eigen- 
tums im Wege des gewöhnlichen privatrechtlichen Vertrages möglich. 
Diese privatrechtliche Einigung braucht nicht vollständig zu sein, 
sie kann sich nur auf die Ueberlassung des Besitzes oder auch auf 
Ueberlassung des Eigentums oder auf Ueberlassung vorbehaltlich 
nachträglicher Feststellung der Entschädigung erstrecken. Soweit 
das privatrechtliche Abkommen nicht zum Ziele führt, nimmt da- 
gegen das öffentlichrechtliche Enteignungsverfahren seinen Fort- 
gang (88 15—17 E., § 150 Z.). 
Als zweites Stadium schließt sich hieran die endgültige Fest- 
stellung des Enteignungsplanes an. Diese erfolgt auf Antrag des 
Unternehmers, der zu diesem Zwecke dem Regierungspräsidenten 
für jeden Gemeinde= oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vor- 
läufig festgestellten Plane nebst den auf die einzelnen Grundstücke 
bezüglichen Beilagen vorlegt. Plan mit Beilagen werden nach 
gehöriger Bekanntmachung der Zeit in den betreffenden Gemeinde- 
oder Gutsbezirken vierzehn Tage zu jedermanns Einsicht offen 
gelegt, während welcher Zeit jeder Beteiligte einschließlich der Ge- 
meindc= und Gutsvorstände Einwendungen bei der vom Regierungs- 
präsidenten bezeichneten Stelle erheben kann. Nach Ablauf der 
Frist findet eine Erörterung der Einwendungen unter Ausschluß 
der Entschädigungsfrage vor einem durch den Regierungspräsidenten 
ernannten Kommissare statt. Der Kommissar legt dann die Ver- 
handlungen dem Bezirksausschusse, beziehungsweise der ersten Ab- 
teilung des Berliner Polizeipräsidiums vor, welche Behörde nach 
vorheriger Prüfung aller Förmlichkeiten durch mit Gründen ver- 
sehenen Beschluß über die Einwendungen entscheidet und danach 
den Enteignungsplan endgültig feststellt. Der Beschluß wird den 
Beteiligten zugestellt. Dagegen findet die Beschwerde an den 
Minister der öffentlichen Arbeiten statt, welche bei Verlust des 
Rechtsmittels innerhalb zwei Wochen bei der unteren Instanz 
einzulegen und zu rechtfertigen ist (8§ 18—23 EG., 8 160 Z.). 
Hierauf folgt drittens das Entschädigungsverfahren. Nach 
endgültiger Feststellung des Enteignungsplanes wird auf schrift- 
ichem, beim Regierungspräsidenten anzubringenden Antrag des 
Unternehmers über die Entschädigung verhandelt. Die Entscheidung 
steht dem Bezirksausschusse, beziehungsweise der ersten Abteilung
	        
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