8182 Das Enteignungsrecht. 333
unterworfen werden sollen, ist eine gütliche Einigung zwischen dem
Unternehmer und dem Eigentümer über die Abtretung des Eigen-
tums im Wege des gewöhnlichen privatrechtlichen Vertrages möglich.
Diese privatrechtliche Einigung braucht nicht vollständig zu sein,
sie kann sich nur auf die Ueberlassung des Besitzes oder auch auf
Ueberlassung des Eigentums oder auf Ueberlassung vorbehaltlich
nachträglicher Feststellung der Entschädigung erstrecken. Soweit
das privatrechtliche Abkommen nicht zum Ziele führt, nimmt da-
gegen das öffentlichrechtliche Enteignungsverfahren seinen Fort-
gang (88 15—17 E., § 150 Z.).
Als zweites Stadium schließt sich hieran die endgültige Fest-
stellung des Enteignungsplanes an. Diese erfolgt auf Antrag des
Unternehmers, der zu diesem Zwecke dem Regierungspräsidenten
für jeden Gemeinde= oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vor-
läufig festgestellten Plane nebst den auf die einzelnen Grundstücke
bezüglichen Beilagen vorlegt. Plan mit Beilagen werden nach
gehöriger Bekanntmachung der Zeit in den betreffenden Gemeinde-
oder Gutsbezirken vierzehn Tage zu jedermanns Einsicht offen
gelegt, während welcher Zeit jeder Beteiligte einschließlich der Ge-
meindc= und Gutsvorstände Einwendungen bei der vom Regierungs-
präsidenten bezeichneten Stelle erheben kann. Nach Ablauf der
Frist findet eine Erörterung der Einwendungen unter Ausschluß
der Entschädigungsfrage vor einem durch den Regierungspräsidenten
ernannten Kommissare statt. Der Kommissar legt dann die Ver-
handlungen dem Bezirksausschusse, beziehungsweise der ersten Ab-
teilung des Berliner Polizeipräsidiums vor, welche Behörde nach
vorheriger Prüfung aller Förmlichkeiten durch mit Gründen ver-
sehenen Beschluß über die Einwendungen entscheidet und danach
den Enteignungsplan endgültig feststellt. Der Beschluß wird den
Beteiligten zugestellt. Dagegen findet die Beschwerde an den
Minister der öffentlichen Arbeiten statt, welche bei Verlust des
Rechtsmittels innerhalb zwei Wochen bei der unteren Instanz
einzulegen und zu rechtfertigen ist (8§ 18—23 EG., 8 160 Z.).
Hierauf folgt drittens das Entschädigungsverfahren. Nach
endgültiger Feststellung des Enteignungsplanes wird auf schrift-
ichem, beim Regierungspräsidenten anzubringenden Antrag des
Unternehmers über die Entschädigung verhandelt. Die Entscheidung
steht dem Bezirksausschusse, beziehungsweise der ersten Abteilung