336 Das Verwaltungsrecht. * 183
§ 183. Die Landwirtschaft. 1
Die durch Rechtsnormen geregelte Tätigkeit der Behörden im
Interesse der Landwirtschaft hat zur Grundlage die rein negative
Aufgabe der Abwehr von Gefahren, welche diesem Zweige der
wirtschaftlichen Gütererzeugung drohen. Der Ausgangspunkt des
Landwirtschaftsrechtes wie des Rechtes der inneren Verwaltung
überhaupt bildet also die Polizei. Der heutige Staat beschränkt
sich aber nicht wie der mittelalterliche auf die bloße Polizei, er
wirkt darüber hinaus positiv fördernd. So gliedert sich denn das
Landwirtschaftsrecht nach den beiden Hauptzweigen der inneren
Verwaltung in die Landwirtschaftspolizei und die Landwirt-
schaftspflegc.
I. Die Landwirtschaftspolizei tritt in Wirksamkeit gegenüber
den Gefahren, welche der Gesamtheit oder einzelnen Personen mit
Rücksicht auf die Landwirtschaft drohen. Diese Gefahren sind
natürlich höchst mannigfacher Natur, und ebensowenig wie die
Polizei überhaupt läßt sich die landwirtschaftliche Polizei in ein-
zelne Zweige auflösen, ohne daß ein Rest bliebe. Wenn von
einzelnen Zweigen der landwirtschaftlichen Polizei die Rede ist,
so kann dies auch hier nur die Bedeutung haben, daß nach einigen
Richtungen hin die landwirtschaftliche Polizei besonders rechtlich
geregelt ist, während in anderen Beziehungen zur Erfüllung der
polizeilichen Aufgaben nur die allgemeinen Ermächtigungen des
Polizeirechts gegeben sind. Die Aufgaben der landwirtschaftlichen
Polizei zerfallen nun wie alle übrige Polizei in die Abwehr von
Gefahren, welche durch Menschen, und in die Abwehr von Gefahren,
welche durch Naturkräfte drohen. Eine besondere rechtliche Rege-
lung hat hinsichtlich des ersten Zweiges die sogenannte Feldpolizei,
hinsichtlich des zweiten die Abwehr von Wassersgefahren, das Deich-
wesen, erhalten. Die landwirtschaftliche Polizei zerfällt demgemäß
in die Feldpolizei und in das Deichwesen unbeschadet des Fort-
bestehens der allgemeinen Klauseln des Polizeirechts für die nicht
durch die Feldpolizei oder das Deichwesen gelösten polizeilichen
Aufgaben.
a. Die Feldpolizei beruht gegenwärtig für den ganzen Staat
auf dem Feld= und Forstpolizeigesetze vom 1. April 18804). Dieses
1) GS. 1880, S. 230; vgl. dazu die Kommentare von Frhr. von
Bülow und Sterneberg, 4. Aufl., Berlin 1895; Daude, 1. Aufl.,