Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8183 Die Landwirtschaft. 341 
leitsgesetzes können jedoch die Befugnisse der Bezirksregierungen 
durch Statut oder im Wege der Statutenänderung Kreis= (Stadt-) 
Ausschüssen, Bezirksausschüssen oder Provinzialräten überwiesen 
werden. Ebenso können außerhalb des Geltungsbereiches des 
Peichgesetzes die Statuten der Deich= und Sielverbände diesen Be- 
hörden Befugnisse übertragen. 
Bei den zu einem Deichverbande gehörigen Deichen kann der 
Regierungspräsident, bei Deichen außerhalb des Verbandes der 
ezirksausschuß eine deren Widerstandsfähigkeit schwächende Be- 
nutzungsart gegen Entschädigung etwaiger wohlerworbenen Rechte 
urch die Deichverpflichteten beschränken oder untersagen. Bei 
drohender Gefahr sind auf Anordnung der Polizeibehörde alle 
dewohner der bedrohten und benachbarten Gegend zur unentgelt- 
lichen Hilfeleistung bei den Schutzarbeiten und zur Stellung der 
#rbeitsgeräte und Transportmittel verpflichtet. Die Polizei ist 
m solchen Fällen berechtigt, die angeordneten Maßregeln sofort 
zur Ausführung zu bringen und die Verabfolgung der zur Abwehr 
beenlichen Materialien, wo solche sich finden, von dem Besitzer 
dorbehaltlich der Entschädigung zu fordern. 
Das neue Wassergesetz vom 7. April 1913 gibt im wesentlichen 
das Deichgesetz vom 28. Januar 1848 und das Hochwassergesetz 
dom 16. August 1905 wieder. Jedoch sieht es auch die Beseitigung 
don Hindernissen des Hochwasserabflusses vor, gegebenenfalls unter 
eteiligung von Staat und Provinzialverband, wenn sonst die 
enossenschaft überbürdet werden würde. Beim Deichrechte sind 
namentlich Bestimmungen des Normaldeichstatutes in das Gesetz 
elbst aufgenommen. Endlich ist die Organisation der Deichauf— 
sictsbehörden mit der der Aufsichtsbehörden für Wassergenossen- 
aften in Uebereinstimmung gebracht. 
! II. Die positive Förderung und Pflege der Landwirtschaft 
ommt an dieser Stelle ebenfalls nur insoweit in Betracht, als es 
ich um besondere Rechtseinrichtungen der inneren Verwaltung 
handelt. Zahlreiche Rechtssätze und Rechtsanstalten, wie der Schutz— 
boll, die Gebändeversicherung, die Hagelversicherung usw., dienen 
uom Zwecken der Landwirtschaft, ohne doch bloß um dieses Zweckes 
illen dem öffentlichen Landwirtschaftsrechte anzugehören. Es muß 
har also um Veranstaltungen zur Förderung der Landwirtschaft 
andeln, die einem anderen Rechtsgebiete, wie dem Finanzwesen
	        
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