342 Das Verwaltungsrecht. 9 183
oder dem öffentlichen Versicherungsrechte, nicht angehören. Die
Landwirtschaftspflege des Staates erstreckt sich nun entweder auf
den unbeweglichen oder den beweglichen Besitz der Landwirte oder
auf deren Person im Hinblick auf ihren Beruf. Als Sorge für
den unbeweglichen Besitz tritt besonders hervor das öffentliche
Wasserrecht, die Sorge für den beweglichen Besitz umfaßt die Vich-
zucht, die für die Person das landwirtschaftliche Kreditwesen. Es
ergeben sich somit als drei besondere Gebiete der Landwirtschafts-
pflege das öffentliche Wasserrecht, die Sorge für die Viehzucht und
das landwirtschaftliche Kreditwesen.
a. Das öffentliche Wasserrecht steht in eugster Verbindung mit
dem Deichwesen. Bereits bei dem letzteren ergab sich, daß es nicht
lediglich der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, sondern darüber
hinaus auch der Förderung der Landeskultur dienen sollte. Jeden-
falls lag aber das Schwergewicht des Deichwesens auf dem Ge
biete der Polizei. Dagegen dient das hier in Betracht kommende
Wasserrecht fast ausschließlich der bloßen Wohlfahrtspflegeo). Das
Wasserrecht hat zum Gegenstande die Vornahme von Entwässe-
rungen und Bewässerungen im landwirtschaftlichen Interesse. Wäh-
rend die ällere deutsche und die französische Gesetzgebung ein
staatliches Zwangsrecht gegen die Grundeigentümer zur Vornahme
von Entwässerungen im Interesse der Landeskultur kannte, hat
das neuere preußische Recht diesen Standpunkt mit einer später
zu erwähnenden Ausnahme bei Bildung der Wassergenossenschaften
verlassen und stellt die Vornahme der betreffenden Handlungen in
das freie Belieben des Grundeigentümers.
Indem jeder staatliche Zwang zur Vornahme von Entwässe-
rungs= und Bewässerungsanstalten, sowie jede besondere polizei-
liche Beschränkung dabei fallen gelassen wird, regelt die betreffend
Gesetzgebung nur noch das Verhältnis der beteiligten Grundeigen“
tümer untereinander. Eine derartige Regelung, wie sie die gegen“
5) Vgl. Scheele, Das prenßische Wasserrecht, Lippstadt 1860
Endemann, Das ländliche Wasserrecht, Kassel 1862; A. Nieber“
ding, Wasserrecht und Wasserpolizei im preuß. Staate, Breslau 1804
2. A. v. Frank, 1889; Hahn, Diec preußische Gesetzgebung übe
Vorflut, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen, sowie überhaup
in bezug auf das Wasserrecht, 2. Aufl., Breslau 1886; Born, Wasser
polizeirecht, Berlin 1905.