Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

l 183 Die Landwirtschaft. 345 
entworfen, das der Annahme durch Mehrheitsbeschluß der Be- 
teiligten und königlicher Bestätigung bedarf. Mit der Bestätigung ist 
die Genossenschaft begründet. Die innere Verfassung der Genossenschaft 
regelt sich nach dem Statute, für dessen Inhalt gesetzlich gewisse 
Normativbestimmungen vorgeschrieben sind. Die staatliche Auf- 
sicht, welche durch den Landrat, in Stadtkreisen durch die Orts- 
polizeibehörde gehandhabt wird, beschränkt sich auf die Prüfung 
der Rechtmäßigkeit der genossenschaftlichen Verwaltung vorbehalt- 
lich des Verwaltungsstreitverfahrens, dessen Beschreitung der Ge- 
nossenschaft gegenüber den Verfügungen der Ausfsichtsbehörden 
zusteht. Die Auflösung der Genossenschaft kann von dem Minister 
ausgesprochen werden, wenn die Genossenschaft nur noch aus zwei 
Mitgliedern besteht, auf Antrag eines Genossen, wenn ein Jahr 
Rach Bestätigung des Statuts nicht mit der Ausführung des Unter- 
nehmens begonnen, oder die begonnene Ausführung mindestens 
ein Jahr eingestellt ist. Außerdem kann die Genossenschaft selbst 
mit Zweidrittelmehrheit und unter Genehmigung des Ministers 
ihre Auflösung beschließen. 
Das Wassergesetz vom 7. April 1913, noch nicht in Kraft 
getreten, bringt gegenüber dem bisherigen Rechte folgende Neue- 
rungen: 
1. Während von dem Geltungsgebiete des Gesetzes von 1879 
das Ebbe= und Flutgebiet der Provinz Hannover und der Kreis 
Siegen ausgenommen waren, erstreckt sich die neue gesetzliche Rege- 
lung auf das ganze Gebiet der Monarchie. 
2. Die freien, auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Ge- 
nossenschaften hat das neue Gesetz nicht übernommen. Es gibt 
in Zukunft nur noch öffentliche Genossenschaften. 
3. Die Zwecke, für deren Durchführung Genossenschaften ge- 
bildet werden können, sind erweitert. Die Zulässigkeit des Beitritts- 
zwanges ist auf eine Reihe genossenschaftlicher Zwecke ausgedehnt, 
wo bisher ein solcher nicht bestand, also der Widerspruch einer 
inderheit das Zustandekommen der Genuossenschaft verhinderte. 
4. Neben den Genossenschaften, bei denen ein Beitrittszwang 
gegen eine widersprechende Minderheit zulässig ist, führt das Gesetz 
noch Zwangsgenossenschaften ein, die in Anlehnung an das geltende 
Deichrecht auch beim Widerspruche der Mehrheit, ja beim Wider- 
pruch sämtlicher Beteiligten gebildet werden können.
	        
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