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entworfen, das der Annahme durch Mehrheitsbeschluß der Be-
teiligten und königlicher Bestätigung bedarf. Mit der Bestätigung ist
die Genossenschaft begründet. Die innere Verfassung der Genossenschaft
regelt sich nach dem Statute, für dessen Inhalt gesetzlich gewisse
Normativbestimmungen vorgeschrieben sind. Die staatliche Auf-
sicht, welche durch den Landrat, in Stadtkreisen durch die Orts-
polizeibehörde gehandhabt wird, beschränkt sich auf die Prüfung
der Rechtmäßigkeit der genossenschaftlichen Verwaltung vorbehalt-
lich des Verwaltungsstreitverfahrens, dessen Beschreitung der Ge-
nossenschaft gegenüber den Verfügungen der Ausfsichtsbehörden
zusteht. Die Auflösung der Genossenschaft kann von dem Minister
ausgesprochen werden, wenn die Genossenschaft nur noch aus zwei
Mitgliedern besteht, auf Antrag eines Genossen, wenn ein Jahr
Rach Bestätigung des Statuts nicht mit der Ausführung des Unter-
nehmens begonnen, oder die begonnene Ausführung mindestens
ein Jahr eingestellt ist. Außerdem kann die Genossenschaft selbst
mit Zweidrittelmehrheit und unter Genehmigung des Ministers
ihre Auflösung beschließen.
Das Wassergesetz vom 7. April 1913, noch nicht in Kraft
getreten, bringt gegenüber dem bisherigen Rechte folgende Neue-
rungen:
1. Während von dem Geltungsgebiete des Gesetzes von 1879
das Ebbe= und Flutgebiet der Provinz Hannover und der Kreis
Siegen ausgenommen waren, erstreckt sich die neue gesetzliche Rege-
lung auf das ganze Gebiet der Monarchie.
2. Die freien, auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Ge-
nossenschaften hat das neue Gesetz nicht übernommen. Es gibt
in Zukunft nur noch öffentliche Genossenschaften.
3. Die Zwecke, für deren Durchführung Genossenschaften ge-
bildet werden können, sind erweitert. Die Zulässigkeit des Beitritts-
zwanges ist auf eine Reihe genossenschaftlicher Zwecke ausgedehnt,
wo bisher ein solcher nicht bestand, also der Widerspruch einer
inderheit das Zustandekommen der Genuossenschaft verhinderte.
4. Neben den Genossenschaften, bei denen ein Beitrittszwang
gegen eine widersprechende Minderheit zulässig ist, führt das Gesetz
noch Zwangsgenossenschaften ein, die in Anlehnung an das geltende
Deichrecht auch beim Widerspruche der Mehrheit, ja beim Wider-
pruch sämtlicher Beteiligten gebildet werden können.