Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

346 Das Verwaltungsrecht. 8 183 
In der Provinz Hannover ist nach dem Mvorschutzgesetze vom 
4. März 191312) bei Gewinnung von Torf, die in der Regel der 
Genehmigung des Bezirksausschusses bedarf, für zusammenhängende 
Moorflächen von mehr als 25 Hektar auf die Möglichkeit land- 
und forstwirtschaftlicher Nutzung Rücksicht zu nehmen. 
b. Die staatliche Sorge für die Viehzucht zerfällt in Maß- 
regeln zur Abwendung der durch Viehseuchen drohenden Gefahren 
und in Maßregeln für die Züchtung gewisser Vieharten. 
Ersteren Verwaltungszweig bezeichnet man vielfach als Vieh= 
seuchenpolizei oder Veterinärpolizei. Wenn es sich hier auch um 
die Abwehr von Gefahren handelt, so liegt doch keine polizeiliche 
Tätigkeit, sondern Wohlfahrtspflege vor, da es zum Wesen der 
Polizei gehört, daß die abzuwehrenden Gefahren dem Publikum 
oder einzelnen Personen, also Menschen, drohen. Insbesondere 
muß aus diesem Grunde auf dem Gebiete der Viehseuchen ein 
Verordnungs= und Verfügungsrecht der Polizei auf Grund der 
allgemeinen Klauseln für ausgeschlossen betrachtet werden. Das 
Viehseuchenwesen ist jedoch gegenwärtig fast vollständig reichsrecht- 
lich geregelt, so daß es hier nicht weiter im einzelnen zu erörtern 
ist. Maßgebend sind in dieser Beziehung wegen Unterdrückung 
der Rinderpest das Gesetz vom 7. April 1869 mit einer Novelle 
vom 26. Februar 1876½), wegen Bekämpfung der übrigen Vich- 
seuchen das Gesetz vom 26. Juni 19091), zu dem das preußische 
Ausführungsgesetz vom 12. März 188115) erging. 
Für die Nachzucht der Pferde) sorgt der Staat, indem er in 
den Hauptgestüten selbst Pferde züchtet und in den Landgestüten 
Deckhengste für die Privatpferdezucht unterhält. Nach dem für 
die einzelnen Landesteile erlassenen Körordnungen werden vielsach 
12) GS. 1913, S. 29. 
13) BGl. 1869, S. 105; RBl. 1876, S. 163. Vgl. dazu die Instr- 
vom 26. Mai 1869 — B# l. 1869, S. 149 —, 9. Juni 1873 — RGBl. 
1873, S. 147 — und die Bek. vom 20. Juni 1886 — Centr. Bl. 1886, 
S. 200 —. 
14) RGBl. 1909, S. 519 — statt des früheren Gesetzes vom 23. Juni 
1880 —. 
15) GS. 1881, S. 128, 178. Vgl. dazu die Anw. vom 22. März 1881 
— Ml. der inn. Verw. 1881, S. 128. 
10) VNgl. DTammann und Steiger Art. Beschälwesen bei 
v. Stengel-Fleischmann Wörterbuch Bd. 1.
	        
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