Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

l 184 Die Forstwirtschaft. 349 
dem Einflusse des longobardischen Lehnrechts entwickelt sich die 
Lehre von einem Forstregale zunächst des Kaisers, später der 
Landesherren. Diese Lehre ist aber in Deutschland niemals zu 
unbedingter Geltung gelangt. Allerdings gingen zahlreiche Forsten 
in das Eigentum des Landesherren, aber auch in das anderer 
Grundherren über. Daneben blieben jedoch nicht nur Gemeinde- 
waldungen, sondern auch die zahlreichen Nutzungsrechte der Mark- 
genossen an den nunmehr landes= und grundherrlichen Forsten er- 
halten, die erst durch die neuere Ablösungsgesetzgebung beseitigt 
sind. Soweit daher die Regalitätslehre durchdrang, mußte man 
das Forstregal als ein sogenanntes niederes Regal betrachten, 
welches kraft landesherrlicher Verleihung auch in den Besitz von 
Privatpersonen gelangen konnte. Aus der Regalität der Forsten 
rechtfertigte man namentlich weitgehende Beschränkungen der 
Privateigentümer in der Art und Weise der Forstbenutzung. Das 
ALR. kennt zwar eine Regalität der Forsten nicht mehr, sondern 
betrachtet sie als ein gewöhnliches privates Grundeigentum. Da- 
gegen hält es die polizeilichen Beschränkungen der Benutzungsart 
fest und verbietet namentlich in § 83, I, 8 jede den Grundsätzen 
der Forstwirtschaft zuwiderlaufende Holzverwüstung. Auch diese 
polizeilichen Beschränkungen, welche teils in dem ALP-R. selbst, 
teils in besonderen Provinzialgesetzen enthalten waren, sind auf- 
gehoben durch das Landeskulturedikt vom 14. September 1811, 
so daß zwischen dem Eigentume an Forsten und an anderem 
Grundeigentume keinerlei Unterschied mehr bestehtt). Wohl aber 
hat sich die Gesetzgebung die Sicherung und Pflege dieses Zweiges 
der Urproduktion angelegen sein lassen, und dies ist der Inhalt 
des öffentlichen Forstrechts. Soweit die Forsten im staatlichen 
Eigentume stehen, unterliegen sie noch besonderen verwaltungs- 
rechtlichen Normen als Finanzauelle. Dieses Forstfinanzrecht ge- 
hört jedoch nicht in das Gebiet der inneren Verwaltung, sondern 
ist an einer anderen Stelle zu behandeln)). 
Die Grundlage des öffentlichen Forstrechts wie der ganzen 
—— 
  
1) Das Landeskulturedikt galt allerdings nur in einem Teile des 
Staates. Die in den übrigen Gebietsteilen, namentlich in der Rheinprovinz 
auch weiterhin fortbestehenden Beschränkungen sind aber nunmehr beseitigt 
durch das später zu erwähnende Gesetz vom 6. Juli 1875. 
2) Val. 88 201, 210.
	        
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