30 Das Verwaltungsrecht. 8 151
vorkommen. Legt man der Verfassungsbestimmmg den natürlichen
und nächstliegenden Sinn unter, so ergibt sich als ihr Inhalt
barer Unsinn. Einer derartigen Willenserklärung einer Privat
person würde man unzweiselhaft als vollkommen sinnlos keinerlei
Bedeutung beimessen. Eine Verfassungsbestimmung kann man nun
aber nicht auf diese Weise abtun. Man muß sie so auslegen, daß
ihr möglichst ein vernünftiger Sinn beigelegt wird.
Es ist zunächst davon auszugehen, daß der Gesetzgeber nichts
Ueberflüssiges habe sagen wollen. Dann lann aber der eine Last
anslegende Vertrag sich nicht decken mit einem lästigen Vertrage
liberhaupt. Vielmehr ist unter einer Belastung des Staates
nur eine solche finanzieller Natur zu verstehen. Es würde dies
der Bestimmung entsprechen, daß alle Staatsausgaben und Ein
nahmen auf den mit Zustimmung der Volksvertretung festzu-
stellenden Staatshaushaltsetat zu bringen sind. Ueberflüssig wäre
daueben die Vorschrift des Art. 48 der Verfassungsurkunde keines-
wegs. Denn bei dem Staatsvertrage hat die Volksvertretung ihre
Zustimmung zu dem Abschlusse zu erteilen, bei der Feststellung
des Etats die Ausgabe, zu der der Staat bereits verpflichtet ist,
in den Wirtschaftsplan einzustellen. Weiterhin können Verträge,
welche den einzelnen Staatsangehörigen Verpflichtungen auferlegen,
nicht solche sein, aus denen sich unmittelbar eine Verpflichtung der
Staatsangehörigen ergibt, denn solche Verträge sind undenkbar.
Es können damit nur gemeint sein Staatsverträge, deren Erfüllung
von seiten des preußischen Staates es notwendig macht, seinen
Augehörigen durch einen Akt der preußischen Staatsgewalt Ver-
pflichtungen aufzuerlegen. Unter den Verpflichtungen kann man
ferner nicht allgemeine Untertanenpflichten, wie die Gehorsams-
pflicht, verstehen, sonst würde jeder Vertrag, der zu seiner Er-
füllung sich unmittelbar an die Staatsangehörigen wendender
Staatsakte bedarf, hierunter sallen, eine Verallgemeinerung, die
zweifellos den Absichten des Gesetzgebers nicht entspricht. Man
muß die Notwendigkeit der Zustimmung des Landtages auf solche
Verträge beschränken, deren Ausführung es erfordert, einzelnen
Staatsangehörigen besondere, von den allgemeinen Untertanen-
pflichten verschiedene Verpflichtungen aufznerlegen.
Streitfragen in einzelnen Fällen sind freilich auch bei dieser
Auslegung des Art. 48 der Verfassungsurkunde nicht ausgeschlossen,