Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

30 Das Verwaltungsrecht. 8 151 
vorkommen. Legt man der Verfassungsbestimmmg den natürlichen 
und nächstliegenden Sinn unter, so ergibt sich als ihr Inhalt 
barer Unsinn. Einer derartigen Willenserklärung einer Privat 
person würde man unzweiselhaft als vollkommen sinnlos keinerlei 
Bedeutung beimessen. Eine Verfassungsbestimmung kann man nun 
aber nicht auf diese Weise abtun. Man muß sie so auslegen, daß 
ihr möglichst ein vernünftiger Sinn beigelegt wird. 
Es ist zunächst davon auszugehen, daß der Gesetzgeber nichts 
Ueberflüssiges habe sagen wollen. Dann lann aber der eine Last 
anslegende Vertrag sich nicht decken mit einem lästigen Vertrage 
liberhaupt. Vielmehr ist unter einer Belastung des Staates 
nur eine solche finanzieller Natur zu verstehen. Es würde dies 
der Bestimmung entsprechen, daß alle Staatsausgaben und Ein 
nahmen auf den mit Zustimmung der Volksvertretung festzu- 
stellenden Staatshaushaltsetat zu bringen sind. Ueberflüssig wäre 
daueben die Vorschrift des Art. 48 der Verfassungsurkunde keines- 
wegs. Denn bei dem Staatsvertrage hat die Volksvertretung ihre 
Zustimmung zu dem Abschlusse zu erteilen, bei der Feststellung 
des Etats die Ausgabe, zu der der Staat bereits verpflichtet ist, 
in den Wirtschaftsplan einzustellen. Weiterhin können Verträge, 
welche den einzelnen Staatsangehörigen Verpflichtungen auferlegen, 
nicht solche sein, aus denen sich unmittelbar eine Verpflichtung der 
Staatsangehörigen ergibt, denn solche Verträge sind undenkbar. 
Es können damit nur gemeint sein Staatsverträge, deren Erfüllung 
von seiten des preußischen Staates es notwendig macht, seinen 
Augehörigen durch einen Akt der preußischen Staatsgewalt Ver- 
pflichtungen aufzuerlegen. Unter den Verpflichtungen kann man 
ferner nicht allgemeine Untertanenpflichten, wie die Gehorsams- 
pflicht, verstehen, sonst würde jeder Vertrag, der zu seiner Er- 
füllung sich unmittelbar an die Staatsangehörigen wendender 
Staatsakte bedarf, hierunter sallen, eine Verallgemeinerung, die 
zweifellos den Absichten des Gesetzgebers nicht entspricht. Man 
muß die Notwendigkeit der Zustimmung des Landtages auf solche 
Verträge beschränken, deren Ausführung es erfordert, einzelnen 
Staatsangehörigen besondere, von den allgemeinen Untertanen- 
pflichten verschiedene Verpflichtungen aufznerlegen. 
Streitfragen in einzelnen Fällen sind freilich auch bei dieser 
Auslegung des Art. 48 der Verfassungsurkunde nicht ausgeschlossen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.