*-½m Das Verwaltungsrecht. -
lichen Verwaltung befinden. Die Benutzung und Bewirtschaftung
muß sich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit bewegen und
darf keine der Gefahren herbeiführen, zu deren Abwendung Schutz-
waldungen gebildet werden können. Der Bewirtschaftung zugrunde
zu legen ist ein Betriebsplan, der der Feststellung durch den Re-
gierungspräsidenten bedarf. Abweichungen von dem Betriebsplane
sind gleichfalls nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten
zulässig. Der Betriebsplan unterliegt einer Nachprüfung und er-
neuten Feststellung, wenn der Regierungspräsident es für erforder-
lich erachtet, oder der Waldeigentümer es beantragt, zum mindesten
alle zehn Jahre. Nach diesem Plane haben sich die Waldeigen
tümer zu richten und ein gehörig befähigtes Personal anzustellen.
Gemeinden können außerdem, soweit die Kräfte es gestatten, durch
Beschluß des Bezirksausschusses, gegen den die Beschwerde an den
Provinzialrat stattfindet, angehalten werden, im Interesse der
Landeskultur anderweitig nicht benutzbare, unkultivierte Grund-
stücke mit Holz anzubauen. Leistungsunfähigen Gemeinden werden
zu diesem Zwecke Beihilfen aus der Staatskasse gewährt. Wenn
Waldeigentümer den ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht nach-
kommen, kann der Regierungspräsident nach fruchtlos gebliebener
Aufforderung die erforderlichen Handlungen durch einen Dritten
ausführen lassen und den vorläufig bestimmten Kostenbetrag
zwangsweise von dem Verpflichteten einziehen. Gegen die Ver-
fügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde an den Oberpräsidenten, und gegen dessen Bescheid
die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. Die Kosten der
Oberaufsicht fallen der Staatskasse zur Last.
Für die westlichen Provinzen steht die ursprünglich auch für
die Provinz Sachsen erlassene Verordnung vom 24. Dezember 1816
betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen
Anstalten gehörigen Forstens) in Kraft. Wegen des regelmäßigen
Betriebes und der vorteilhaften Bewirtschaftung haben sich die
betreffenden Waldeigentümer genau nach den Anweisungen des
Regierungspräsidenten zu richten. Sie sind daher zur Bewirtschaf-
tung nach Maßgabe der vom Regierungspräsidenten genehmigten
Erats verpflichtet und dürfen außerordentliche Holzschläge und
5) GS. 1817, S. 57.