8 185 Das Jagd= und Fischereirecht. 359
erkennung gelangt, daß das Jagdrecht jedem Grundeigentümer auf
seinem Grund und Boden zusteht.
Welche Tiere dem Jagdrechte unterliegen, entscheidet sich nach
den früheren, den Umfang der Regalität bestimmenden Rechten,
welche für die einzelnen Landesteile verschieden, teils durch die
Jagd= und Forstordnungen, teils durch das Herkommen geregelt
sind. Subsidär ist die Bestimmung des AdLR. II, 16 8 32 maß-
gebend, daß zu den jagdbaren Tieren dasjenige vierfüßige Wild
und Geflügel zu rechnen ist, welches zur Speise gebraucht zu werden
pflegt.
Während das Jagdregal als ein vom Staate abgeleitetes
Privatrecht der mittelalterlichen Vermengung von öffentlichem und
privatem Rechte entsprach und deshalb in beiden Rechtsgebieten
behandelt werden mußte, ist durch die Aufgabe der Regalitätstheorie
auch hier die scharfe Grenze zwischen beiden Sphären gezogen.
Indem die Gesetzgebung seit 1848 das Jagdrecht jedem Grund-
eigentümer ohne Rücksicht auf eine besondere staatliche Verleihung
zuspricht, erklärte sie es für eine aus dem Eigentume an Grund
und Boden fließende privatrechtliche Befugnis. Das Jagdrecht selbst
ist also vollständig aus dem Gebiete des öffentlichen Rechts aus-
Vgeschieden und gehört dem Privatrechte an. Doch ist nach Art. 69
EG. zum BG#. das Landesrecht grundsätzlich unberührt geblieben.
Die Ausübung des Jagdrechts unterliegt aber wie diejenige aller
übrigen privatrechtlichen Befugnisse verschiedenen polizeilichen Be-
schränkungen. Diese Beschränkungen in der Ausübung des Jagd-
rechts fallen als Jagdpolizei in das Gebiet des Verwaltungsrechts.
Bei der ungehinderten Ausübung des Jagdrechtes durch jeden
Grundeigentümer ergaben sich nämlich sehr bald schwere volkswirt-
schaftliche Schäden. Unter Aufrechterhaltung des Jagdrechts des
Grundeigentümers auf seinem Grund und Boden wurde daher
die Ausübung dieses Rechtes verschiedenen polizeilichen Beschrän-
kungen unterworfen. Für die alten Provinzen geschah dies durch
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Schleswig-Holstein: Ges. vom 1. März 1878 — GS. 1873, S. 27 —, für
Lauenburg: Ges. vom 17. Juli 1872 — Off. Wochenblatt 1872, S. 715—;
für Hohenzollern-Sigmaringen: Ges. vom 29. Juni 1848 — Samml. der
Ges. und Verordn. 1848, S. 46 —; Helgoland: O'dinance vom 9. April
8 to impose the dut) on licenses to use and cariy guns.