Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8 185 Das Jagd= und Fischereirecht. 359 
erkennung gelangt, daß das Jagdrecht jedem Grundeigentümer auf 
seinem Grund und Boden zusteht. 
Welche Tiere dem Jagdrechte unterliegen, entscheidet sich nach 
den früheren, den Umfang der Regalität bestimmenden Rechten, 
welche für die einzelnen Landesteile verschieden, teils durch die 
Jagd= und Forstordnungen, teils durch das Herkommen geregelt 
sind. Subsidär ist die Bestimmung des AdLR. II, 16 8 32 maß- 
gebend, daß zu den jagdbaren Tieren dasjenige vierfüßige Wild 
und Geflügel zu rechnen ist, welches zur Speise gebraucht zu werden 
pflegt. 
Während das Jagdregal als ein vom Staate abgeleitetes 
Privatrecht der mittelalterlichen Vermengung von öffentlichem und 
privatem Rechte entsprach und deshalb in beiden Rechtsgebieten 
behandelt werden mußte, ist durch die Aufgabe der Regalitätstheorie 
auch hier die scharfe Grenze zwischen beiden Sphären gezogen. 
Indem die Gesetzgebung seit 1848 das Jagdrecht jedem Grund- 
eigentümer ohne Rücksicht auf eine besondere staatliche Verleihung 
zuspricht, erklärte sie es für eine aus dem Eigentume an Grund 
und Boden fließende privatrechtliche Befugnis. Das Jagdrecht selbst 
ist also vollständig aus dem Gebiete des öffentlichen Rechts aus- 
Vgeschieden und gehört dem Privatrechte an. Doch ist nach Art. 69 
EG. zum BG#. das Landesrecht grundsätzlich unberührt geblieben. 
Die Ausübung des Jagdrechts unterliegt aber wie diejenige aller 
übrigen privatrechtlichen Befugnisse verschiedenen polizeilichen Be- 
schränkungen. Diese Beschränkungen in der Ausübung des Jagd- 
rechts fallen als Jagdpolizei in das Gebiet des Verwaltungsrechts. 
Bei der ungehinderten Ausübung des Jagdrechtes durch jeden 
Grundeigentümer ergaben sich nämlich sehr bald schwere volkswirt- 
schaftliche Schäden. Unter Aufrechterhaltung des Jagdrechts des 
Grundeigentümers auf seinem Grund und Boden wurde daher 
die Ausübung dieses Rechtes verschiedenen polizeilichen Beschrän- 
kungen unterworfen. Für die alten Provinzen geschah dies durch 
— —— —— . 
Schleswig-Holstein: Ges. vom 1. März 1878 — GS. 1873, S. 27 —, für 
Lauenburg: Ges. vom 17. Juli 1872 — Off. Wochenblatt 1872, S. 715—; 
für Hohenzollern-Sigmaringen: Ges. vom 29. Juni 1848 — Samml. der 
Ges. und Verordn. 1848, S. 46 —; Helgoland: O'dinance vom 9. April 
8 to impose the dut) on licenses to use and cariy guns.
	        
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