362 Das Verwaltungsrecht. 8180
Bezirksausschusses, der Jagdvorsteher die Jagd auch ruhen oder
durch höchstens drei angestellte Jäger ausüben lassen. Streitigkeiten
aus dem Pachtvertrage zwischen Jagdvorsteher und Pächter unter
liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Die Ein-
nahmen aus der Jagd werden nach Abzug der Ausgaben durch
die Jagdvorsteher unter die Besitzer der Grundstücke nach dem
Maßstabe des Flächeninhaltes der beteiligten Grundstücke verteill.
Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend die von dem Jagd-
vorsteher festgestellte Verteilung der Erträge der gemeinschaftlichen
Jagdnutzung beschließt der Jagdvorsteher. Gegen den Beschluß
sindet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse,
in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt. Die Verpachtung
darf bei Strafe der Nichtigkeit des Vertrages nur schriftlich, niemals
an mehr als höchstens drei Personen gemeinschaftlich, Wieder-
verpachtung nur mit höherer Genehmigung, im übrigen auf 6•12
Jahre erfolgen. Die Verpachtung an nicht reichsangehörige Per-
sonen ist nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zulässig. Den
Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke wie den zur eigenen Aus-
übung der Jagd berechtigten Personen ist die Anstellung von
Jägern für ihre Reviere gestattet. In Festungswerken darf nurt
die Militärbehörde die Jagd durch besonders ermächtigte Personen
ansüben lassen (§§ 16—28 J0O.).
Die Ausübung der Jagd, mag sie nun aus eigenem Rechte
oder namens des Jagdberechtigten geschehen, ist serner noch an
besondere persönliche Voraussetzungen geknüpft. Es ist dies dit
Jagdpolizei im engeren Sinne, deren Handhabung dem Landratt
für Stadtkreise der Ortspolizeibehörde übertragen ist. Wer die
Jagd ausüben will, muß sich einen zu seiner Legitimation dienen
den, auf ein Jahr, ausnahmsweise auf drei Tage, und auf den
Inhaber lautenden Jagdschein von dem Landrate des Kreises seines
Wohnsitzes erteilen lafsen und ihn bei der Jagd stets bei sich
führen. Für den Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe von
15, für drei Tage von 3 Mark, von Ausländern mehr, an die
Kreiskommunalkasse des Wohnortes des Antragstellers entrichtel-
Die in einem Landesteile ausgestellten Jagdscheine gelten für den
ganzen Staat. Die im königlichen oder Kommnnaldienste an-
gestellten oder im Vorbereitungsdienste befindlichen, sowie
lebenslänglich augestellten Privat-Forst- und Jagdbeamten erhalten