Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

362 Das Verwaltungsrecht. 8180 
Bezirksausschusses, der Jagdvorsteher die Jagd auch ruhen oder 
durch höchstens drei angestellte Jäger ausüben lassen. Streitigkeiten 
aus dem Pachtvertrage zwischen Jagdvorsteher und Pächter unter 
liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Die Ein- 
nahmen aus der Jagd werden nach Abzug der Ausgaben durch 
die Jagdvorsteher unter die Besitzer der Grundstücke nach dem 
Maßstabe des Flächeninhaltes der beteiligten Grundstücke verteill. 
Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend die von dem Jagd- 
vorsteher festgestellte Verteilung der Erträge der gemeinschaftlichen 
Jagdnutzung beschließt der Jagdvorsteher. Gegen den Beschluß 
sindet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, 
in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt. Die Verpachtung 
darf bei Strafe der Nichtigkeit des Vertrages nur schriftlich, niemals 
an mehr als höchstens drei Personen gemeinschaftlich, Wieder- 
verpachtung nur mit höherer Genehmigung, im übrigen auf 6•12 
Jahre erfolgen. Die Verpachtung an nicht reichsangehörige Per- 
sonen ist nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zulässig. Den 
Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke wie den zur eigenen Aus- 
übung der Jagd berechtigten Personen ist die Anstellung von 
Jägern für ihre Reviere gestattet. In Festungswerken darf nurt 
die Militärbehörde die Jagd durch besonders ermächtigte Personen 
ansüben lassen (§§ 16—28 J0O.). 
Die Ausübung der Jagd, mag sie nun aus eigenem Rechte 
oder namens des Jagdberechtigten geschehen, ist serner noch an 
besondere persönliche Voraussetzungen geknüpft. Es ist dies dit 
Jagdpolizei im engeren Sinne, deren Handhabung dem Landratt 
für Stadtkreise der Ortspolizeibehörde übertragen ist. Wer die 
Jagd ausüben will, muß sich einen zu seiner Legitimation dienen 
den, auf ein Jahr, ausnahmsweise auf drei Tage, und auf den 
Inhaber lautenden Jagdschein von dem Landrate des Kreises seines 
Wohnsitzes erteilen lafsen und ihn bei der Jagd stets bei sich 
führen. Für den Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe von 
15, für drei Tage von 3 Mark, von Ausländern mehr, an die 
Kreiskommunalkasse des Wohnortes des Antragstellers entrichtel- 
Die in einem Landesteile ausgestellten Jagdscheine gelten für den 
ganzen Staat. Die im königlichen oder Kommnnaldienste an- 
gestellten oder im Vorbereitungsdienste befindlichen, sowie 
lebenslänglich augestellten Privat-Forst- und Jagdbeamten erhalten
	        
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