8185 Das Jagd= und Fischereirecht. 363
den Jagdschein unentgeltlich, soweit es sich um die Ausübung der
Jagd in ihren Schutzbezirken handelt. Die Erteilung des Jagd-
scheines ist folgenden Personen zu versagen: a. solchen, von denen
eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres oder eine Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; b. denen, die
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder
unter Polizeiaufsicht stehen; c. in den letzten 10 Jahren wegen
Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wiederholt oder wegen
Zuwiderhandlung gegen §8 117—119 Str# B. mit mindestens drei
Monaten Gefängnis bestraft sind. Außerdem kann denjenigen, die
in den letzten fünf Jahren wegen Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei
einmal, wegen Vergehens gegen §§ 117 119, 124 Stre. mit
weniger als drei Monaten Gefängnis und denjenigen, welche wegen
eines Forst- oder Jagdfrevels oder wegen Widerstandes oder wegen
Mißbrauches des Feuergewehres bestraft sind, der Jagdschein ver-
sagt werden. Die Wiederabnahme eines erteilten Jagdscheines kann
nur unter denselben Voraussetzungen erfolgen wie seine Versagung.
Gegenüber diesen Anordnungen sind dieselben Rechtsmittel gegeben
wie gegenüber anderen polizeilichen Verfügungen (88 29—37 J0O.).
Die Uebertretung der jagdpolizeilichen Vorschriften ist ge-
setzlich mit Strafe bedroht (88 72—78 J0O.).
Die Schonzeiten des Wildes sind gesetzlich festgestellt (8§8 39
bis 50 JO.).
Für Wildschaden ist nach 8 835 BGB. Ersatz zu leisten.
Obgleich es sich um einen rein privatrechtlichen Anspruch
handelt, findet doch die Erledigung im Verwaltungswege, Vor-
bescheid durch die Ortspolizeibehörde vorbehaltlich des Verwaltungs-
streitverfahrens statt (§§ 51—60 JO.). Besondere Maßregeln sind
zur Wildschadenverhütung vorgesehen (88 61.—68 JO.).
In Hannover und in Hohenzollern besteht der ältere Rechts-
zustand fort?).
II. Das Fischereirecht. Ungefähr gleichzeitig mit dem
Jagdregale hatte sich aus dem Fischereirechte der Eigentümer der
Gewässer das Recht eines besonderen Fischereiregals des Staates
—.
—
') Vgl. für Hannover: Jagdordnung und Bekanntmachung vom
11. März 1859 — G. für Hannover 1859, Abt. I, S. 159 ff. —, für
Hohenzollern: Jagdordnung vom 10. März 1902 — GS. 1902, S. 33 —.
dl. im übrigen N. 8.