Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8185 Das Jagd= und Fischereirecht. 363 
den Jagdschein unentgeltlich, soweit es sich um die Ausübung der 
Jagd in ihren Schutzbezirken handelt. Die Erteilung des Jagd- 
scheines ist folgenden Personen zu versagen: a. solchen, von denen 
eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres oder eine Gefähr- 
dung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; b. denen, die 
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder 
unter Polizeiaufsicht stehen; c. in den letzten 10 Jahren wegen 
Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wiederholt oder wegen 
Zuwiderhandlung gegen §8 117—119 Str# B. mit mindestens drei 
Monaten Gefängnis bestraft sind. Außerdem kann denjenigen, die 
in den letzten fünf Jahren wegen Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei 
einmal, wegen Vergehens gegen §§ 117 119, 124 Stre. mit 
weniger als drei Monaten Gefängnis und denjenigen, welche wegen 
eines Forst- oder Jagdfrevels oder wegen Widerstandes oder wegen 
Mißbrauches des Feuergewehres bestraft sind, der Jagdschein ver- 
sagt werden. Die Wiederabnahme eines erteilten Jagdscheines kann 
nur unter denselben Voraussetzungen erfolgen wie seine Versagung. 
Gegenüber diesen Anordnungen sind dieselben Rechtsmittel gegeben 
wie gegenüber anderen polizeilichen Verfügungen (88 29—37 J0O.). 
Die Uebertretung der jagdpolizeilichen Vorschriften ist ge- 
setzlich mit Strafe bedroht (88 72—78 J0O.). 
Die Schonzeiten des Wildes sind gesetzlich festgestellt (8§8 39 
bis 50 JO.). 
Für Wildschaden ist nach 8 835 BGB. Ersatz zu leisten. 
Obgleich es sich um einen rein privatrechtlichen Anspruch 
handelt, findet doch die Erledigung im Verwaltungswege, Vor- 
bescheid durch die Ortspolizeibehörde vorbehaltlich des Verwaltungs- 
streitverfahrens statt (§§ 51—60 JO.). Besondere Maßregeln sind 
zur Wildschadenverhütung vorgesehen (88 61.—68 JO.). 
In Hannover und in Hohenzollern besteht der ältere Rechts- 
zustand fort?). 
II. Das Fischereirecht. Ungefähr gleichzeitig mit dem 
Jagdregale hatte sich aus dem Fischereirechte der Eigentümer der 
Gewässer das Recht eines besonderen Fischereiregals des Staates 
—. 
— 
') Vgl. für Hannover: Jagdordnung und Bekanntmachung vom 
11. März 1859 — G. für Hannover 1859, Abt. I, S. 159 ff. —, für 
Hohenzollern: Jagdordnung vom 10. März 1902 — GS. 1902, S. 33 —. 
dl. im übrigen N. 8.
	        
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