Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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l 151 Die Staatsverträge. 31 
doch ist es der einzige Weg, um zu einem wenigstens einigermaßen 
befriedigenden Ergebnisse zu gelangen. Im allgemeinen hat sich 
auch bisher die preußische Praxis in diesem Sinne entschieden, 
wenn sie auch feste Grundsätze über die Auslegung nicht aufgestellt 
hat. An praktischer Bedeutung hat jene Verfassungsbestimmung 
durch Begründung des Reiches, dem der Abschluß der wichtigsten 
völkerrechtlichen Verträge überlassen ist, gegenwärtig außerordent- 
lich viel verloren. 
Nachdem der völkerrechtliche Vertrag abgeschlossen ist, muß 
er erfüllt, d. h. es müssen die zu seiner Ausführung erforderlichen 
Staatsakte erlassen werden. Eine Rechtsnorm, durch welche der 
Staat ein- für allemal anbefiehlt, daß die in einem verkündeten 
Vertrage enthaltenen Bestimmungen von den Untertanen ohne 
weiteres zu befolgen sind, ist in dem preußischen Staatsrechte 
nicht nachweisbar. Der Befehl muß daher in jedem einzelnen 
Falle besonders erlassen werden. Wie erwähnt, erfolgt aber nach 
der preußischen Praxis die Erteilung des Befehls meist still- 
schweigend, indem der Vertrag verkündet wirdi). Dadurch ist jedoch 
nicht ausgeschlossen, daß aus irgendwelchem Grunde auch einmal 
das vereinfachte Verfahren nicht eingeschlagen, und, statt den 
Vertrag zu verkünden, eine besondere staatliche Anordnung zur 
Erfüllung des Vertrags erlassen und verkündet wird. 
Der Befehl an die Staatsangehörigen zur Befolgung der in 
dem Vertrage enthaltenen Bestimmungen, mag dieser Befehl nun 
ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden, kann nun unter 
Umständen wiederum die Zustimmung der Volksvertretung er- 
fordern. Diese ist dann notwendig, wenn die staatliche Anordnung 
eine solche ist, die nur unter Mitwirkung des Landtages erlassen 
werden darf. Für den Fall, daß der Staatsvertrag schon mit Zu- 
stimmung des Landtages abgeschlossen ist, und der staatliche Befehl 
an die Staatsangehörigen nur durch die Verkündigung des Ver- 
trages getroffen wird, würde es aber ein übertriebener und über- 
flüssiger Formalismus sein, auch für diesen Befehl nochmals die 
Zustimmung der Volksvertretung zu erfordern. Es ist anzunehmen, 
daß die Volksvertretung, indem sie in den Abschluß eines Staats- 
  
15) Bedenken gegen diese Art der Verkündigung ohne die Eingangs- 
und Schlußformel der Gesetze bei Laband a. a. O. Bd. 2, S. 164 ff. 
Sollte der Mißbrauch nicht schon als Gewohnheitsrecht geheiligt sein?
	        
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