364 Das Verwaltungsrecht. 8 185
an den öffentlichen Strömen entwickelt. Es wurde ähnlich wic
das Jagdregal aus dem Forstregale gefolgert aus einem Wasser-
regale des Staates. In diesem Sinne wird das Fischereirecht
noch aufgefaßt von dem ALR. II, 15 §§ 73—78. Die Ausübung
der Fischereiberechtigung im einzelnen wurde durch eine Reihe
provinzieller Ordnungen geregelt. An deren Stelle ist nunmehr
als erschöpfende Kodifikation des Fischereirechtes für das ganze
Staatsgebiet das Fischereigesetz vom 30. Mai 187410) nebst einer
Novelle vom 30. Mai 1880 u) getreten:). Dieses Landesrecht ist
nach Art. 69EWG. zum BG. durch das Reichsrecht nicht berührt worden.
Räumlich bezieht sich das Fischereigesetz nur auf die Fischerei
in den unter der Staatsherrschaft stehenden Gewässern, also auf
die Küsten= und Binnenfischerei. Dagegen muß die Regelung der
Hochseefischerei, da sich das offene Meer der staatlichen Herrschaft
entzieht, völkerrechtlichen Verträgen in der Weise vorbehalten
bleiben, daß sich jeder Staat verpflichtet, seinen Angehörigen die
Ausübung der Hochseefischerei nach gewissen Richtungen hin zu
untersagen). Sachlich erstreckt sich das Gesetz nicht nur auf Fische
im zoologischen Sinne, sondern auch auf den Fang von Krebsen,
Austern, Muscheln und anderen Wassertieren, soweit sie nicht Gegen-
stand des Jagdrechtes sind. Darüber, wer zur Fischerei berechtigt
ist, entscheidet in erster Linie das bisherige Recht. Doch können
Fischereiberechtigungen, die eine verständige Bewirtschaftung der
Gewässer ausschließen, gegen Entschädigung beschränkt oder auf-
gehoben werden. Ueber die Beschränkung oder Aufhebung ent-
scheidet der Bezirksausschuß auf Klage der Fischereiberechtigten
oder Fischereigenossenschaften. Andererseits sind diejenigen
Fischereiberechtigungen, welche bisher, ohne mit einem bestimmten
Grundbesitze verbunden zu sein, von allen Einwohnern oder Mit-
10) (6(S. 1874, S. 197. Einführung in Lauenburg durch Ges. vom
4. April 1877 — GS. 1877, S. 122 —.
11) GS. 1880, S. 228. .
12) Vgl. außerdem den Vertrag mit den Niederlanden und der Schwetz
vom 30. Juni 1885 über die Lachsfischerei im Rheinstromgebiete — RGBl.
1886, S. 196 —.
19) Vgl. Vertrag mit Frankreich, Großbritannien, Belgien, den Nieder“
landen und Dänemark vom 6. Mai 1882, dessen Bestimmungen durch
Reichsgeseh vom 30. April 1881 — NG Bl. 1884, S. 25, 48 — auch auf
dic Küstenfischerei ausgedehnt sind.