Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

364 Das Verwaltungsrecht. 8 185 
an den öffentlichen Strömen entwickelt. Es wurde ähnlich wic 
das Jagdregal aus dem Forstregale gefolgert aus einem Wasser- 
regale des Staates. In diesem Sinne wird das Fischereirecht 
noch aufgefaßt von dem ALR. II, 15 §§ 73—78. Die Ausübung 
der Fischereiberechtigung im einzelnen wurde durch eine Reihe 
provinzieller Ordnungen geregelt. An deren Stelle ist nunmehr 
als erschöpfende Kodifikation des Fischereirechtes für das ganze 
Staatsgebiet das Fischereigesetz vom 30. Mai 187410) nebst einer 
Novelle vom 30. Mai 1880 u) getreten:). Dieses Landesrecht ist 
nach Art. 69EWG. zum BG. durch das Reichsrecht nicht berührt worden. 
Räumlich bezieht sich das Fischereigesetz nur auf die Fischerei 
in den unter der Staatsherrschaft stehenden Gewässern, also auf 
die Küsten= und Binnenfischerei. Dagegen muß die Regelung der 
Hochseefischerei, da sich das offene Meer der staatlichen Herrschaft 
entzieht, völkerrechtlichen Verträgen in der Weise vorbehalten 
bleiben, daß sich jeder Staat verpflichtet, seinen Angehörigen die 
Ausübung der Hochseefischerei nach gewissen Richtungen hin zu 
untersagen). Sachlich erstreckt sich das Gesetz nicht nur auf Fische 
im zoologischen Sinne, sondern auch auf den Fang von Krebsen, 
Austern, Muscheln und anderen Wassertieren, soweit sie nicht Gegen- 
stand des Jagdrechtes sind. Darüber, wer zur Fischerei berechtigt 
ist, entscheidet in erster Linie das bisherige Recht. Doch können 
Fischereiberechtigungen, die eine verständige Bewirtschaftung der 
Gewässer ausschließen, gegen Entschädigung beschränkt oder auf- 
gehoben werden. Ueber die Beschränkung oder Aufhebung ent- 
scheidet der Bezirksausschuß auf Klage der Fischereiberechtigten 
oder Fischereigenossenschaften. Andererseits sind diejenigen 
Fischereiberechtigungen, welche bisher, ohne mit einem bestimmten 
Grundbesitze verbunden zu sein, von allen Einwohnern oder Mit- 
10) (6(S. 1874, S. 197. Einführung in Lauenburg durch Ges. vom 
4. April 1877 — GS. 1877, S. 122 —. 
11) GS. 1880, S. 228. . 
12) Vgl. außerdem den Vertrag mit den Niederlanden und der Schwetz 
vom 30. Juni 1885 über die Lachsfischerei im Rheinstromgebiete — RGBl. 
1886, S. 196 —. 
19) Vgl. Vertrag mit Frankreich, Großbritannien, Belgien, den Nieder“ 
landen und Dänemark vom 6. Mai 1882, dessen Bestimmungen durch 
Reichsgeseh vom 30. April 1881 — NG Bl. 1884, S. 25, 48 — auch auf 
dic Küstenfischerei ausgedehnt sind.
	        
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