l 185 Das Jagd= und Fischereirecht. 365
gliedern einer Gemeinde ausgeübt werden konnten, sowie die
Vinnenfischerei in den bisher dem freien Fischfang unterliegenden
Gewässern#.) in dem bisherigen Umfange der politischen Gemeinde
Üübertragen worden. Die Gemeinden dürfen die Berechtigung nur
durch angestellte Fischer oder durch Verpachtung auf mindestens
sechs Jahre nutzen (8§ 1—8 F., 8§ 102 Z.).
Behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher
Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes und unter bestimmten
Voraussehungen auch behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und
Benutzung der Fischwasser können die Berechtigten eines größeren
zusammenhängenden Fischereigebietes auf Grund eines landesherr-
lich genehmigten Statuts zu einer Genossenschaft vereinigt werden,
welche durch einen von sämtlichen Berechtigten nach näherer Vor-
schrift des Statuts zu wählenden Vorstand vertreten wird. Ueber
die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die
erechtigten und im Falle des Widerspruchs auch nur eines von
ihnen der oder die Kreistage der Kreise, in denen das Genossen-
schaftsgebiet belegen ist, vor der Genehmigung des Statuts zu
hören. Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt
durch das Amtsblatt. Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller
Berechtigten genügt die Genehmigung des vereinbarten Statuts
urch den Oberpräsidenten oder, wenn der Bezirk in mehreren Pro-
einzen belegen ist, des landwirtschaftlichen Ministers. Eine Aus-
dehnung des Genossenschaftszweckes auf die gemeinschaftliche Be-
wirtschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag
eines oder mehrerer Berechtigten erfolgen, und zwar entweder, wenn
ie sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen, oder bei der
innenfischerei in nicht geschlossenen Gewässern, wenn die Fischerei
darin ausschließlich den Besitzern der anliegenden Grundstücke zu-
utt. und der Fischereibetrieb der einzelnen Anlieger mit einer
virtscheftlichen Fischereinutzung der Gewässer unvereinbar ist, auch
eim Widerspruche eines Berechtigten der Kreistag zugestimmt
hat (88 9, 10 FG.).
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Qu 14) Die Fischerei in den bisher dem freien Fischsange unterliegenden
üstengewässern ist dagegen freigeblieben und nicht auf die politische
6meinde übergegangen. Vgl. Entsch. des Kamm.Ger. vom 12. Februar
4 — Johow u. Küntzel Bd. 5, S. 316 —.