Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

l 185 Das Jagd= und Fischereirecht. 365 
gliedern einer Gemeinde ausgeübt werden konnten, sowie die 
Vinnenfischerei in den bisher dem freien Fischfang unterliegenden 
Gewässern#.) in dem bisherigen Umfange der politischen Gemeinde 
Üübertragen worden. Die Gemeinden dürfen die Berechtigung nur 
durch angestellte Fischer oder durch Verpachtung auf mindestens 
sechs Jahre nutzen (8§ 1—8 F., 8§ 102 Z.). 
Behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher 
Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes und unter bestimmten 
Voraussehungen auch behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und 
Benutzung der Fischwasser können die Berechtigten eines größeren 
zusammenhängenden Fischereigebietes auf Grund eines landesherr- 
lich genehmigten Statuts zu einer Genossenschaft vereinigt werden, 
welche durch einen von sämtlichen Berechtigten nach näherer Vor- 
schrift des Statuts zu wählenden Vorstand vertreten wird. Ueber 
die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die 
erechtigten und im Falle des Widerspruchs auch nur eines von 
ihnen der oder die Kreistage der Kreise, in denen das Genossen- 
schaftsgebiet belegen ist, vor der Genehmigung des Statuts zu 
hören. Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt 
durch das Amtsblatt. Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller 
Berechtigten genügt die Genehmigung des vereinbarten Statuts 
urch den Oberpräsidenten oder, wenn der Bezirk in mehreren Pro- 
einzen belegen ist, des landwirtschaftlichen Ministers. Eine Aus- 
dehnung des Genossenschaftszweckes auf die gemeinschaftliche Be- 
wirtschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag 
eines oder mehrerer Berechtigten erfolgen, und zwar entweder, wenn 
ie sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen, oder bei der 
innenfischerei in nicht geschlossenen Gewässern, wenn die Fischerei 
darin ausschließlich den Besitzern der anliegenden Grundstücke zu- 
utt. und der Fischereibetrieb der einzelnen Anlieger mit einer 
virtscheftlichen Fischereinutzung der Gewässer unvereinbar ist, auch 
eim Widerspruche eines Berechtigten der Kreistag zugestimmt 
hat (88 9, 10 FG.). 
—— *-—(J.ç= # 
Qu 14) Die Fischerei in den bisher dem freien Fischsange unterliegenden 
üstengewässern ist dagegen freigeblieben und nicht auf die politische 
6meinde übergegangen. Vgl. Entsch. des Kamm.Ger. vom 12. Februar 
4 — Johow u. Küntzel Bd. 5, S. 316 —.
	        
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