Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

366 Das Verwallungsrecht. ß 185 
Die Aufsicht über die Fischereigenossenschaften führt der Kreis— 
(Stadt-) Ausschuß. Behauptet die Genossenschaft, daß die im Auf- 
sichtswege getroffene Verfügung dem Statute oder dem Gesetze 
widerspricht, so steht ihr innerhalb zwei Wochen der Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu. Ueber 
die Verpflichtung zur Teilnahme an den Lasten der Genossenschaft 
oder das Recht zur Teilnahme an den Aufkünften der gemein- 
schaftlichen Fischereinutzung erteilt der Genossenschaftsvorstand Be- 
scheid. Dagegen findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim 
Kreis-(Stadt-) Ausschusse statt, dessen Entscheidung vorläufig voll- 
streckbar ist (88 100, 101 ZG.). 
Die Ausübung der Fischerei, soweit sie nicht durch die Be- 
rechtigten selbst erfolgt, erfordert die Mitführung eines den gesetz- 
lichen Bestimmungen gemäß ausgestellten und beglaubigten Er- 
laubnisscheines, der dem Aufsichtspersonale und den Polizeibeamten 
auf Erfordern vorzuzeigen ist (88 11 ff. JFG.). 
Das Gesetz trifft endlich noch Bestimmungen zur Schonung 
und Erhaltung des Fischereibestandes namentlich hinsichtlich schäd- 
licher Fangmittel, der Schonzeiten der Fische und der Verunreini- 
gung der Gewässer (88 19 ff. FG.)). Ueber die zu diesem Zwecke 
erforderlichen Maßregeln beschließt der Bezirksausschuß (88 98, 
99 B.). 
Die von Fischereiberechtigten, Genossenschaften und Gemeinden 
bestellten Fischaufseher können amtlich verpflichtet, auch zur Wahr 
nehmung der staatlichen Aufsicht besondere Fischereibeamte be- 
stellt werden, welche Rechte und Pflichten der Ortspolizeibeamten 
haben (88 46 ff. JG.). 
15) Ausf. Berordnungen 8. Aug. 1887 für Ostpreußen — GS. 337—, 
Westpreußen — GS. 318 — u. V. 10. Mai 1893 — GS. 87 —, Brandenburg 
u. Berlin — GS. 397 — Pommern — GS. 360 —, Schlesien — GE. 
406 —, Sachsen — GS. 414 —, Schl.-Holstein — GS. 376 u. V. 4. April 
1894— GE. 29, 31. März 1913, GS. 39 —, Hannover — GS. 385 u. V. 
4. April 1891— G. 29 —, Westfsalen — GS. 423 —, für den NB. Kassel 
— GES. 441 — und Hohenzollern — GS. 433 —, ferner 12. Mai 1888 für 
Posen — GS. 105 —, 23. Juli 1886 für den NB. Wiesbaden — Ge. 
197 —, 3. Mai 1897 f. d. Rheinprovinz — GS. 107 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.