368 Das Verwaltungsrecht. 8 186
gierungsrechte auf die Landesherren übergegangen waren. Auch
das Bergregal ist daher nicht mehr der Reichsgewalt, sondern # den
Landesherren zugute gekommen. Schon die goldene Bulle Kap.9
8 1 sprach den Kurfürsten ausdrücklich das Bergregal zu. All-
mählich ging es aber auch entweder durch ausdrückliche Verleihung
oder stillschweigend auf die übrigen Landesherren über, so daß
sie im 16. Jahrhundert allgemein im Besitze des Regals sind-).
Aus der Regalität des Bergbaubetriebes ergab sich nun, daß
niemand dazu berechtigt war als der Landesherr oder der von
diesem mit dem Regale Beliehenc. Die Bergbaufreiheit, die Be-
fugnis zum Bergbau auf fremdem Grund und Boden, ging also
auf in der Regalität. Der Grundeigentümer mußte sich nunmehr
den Bergbau durch fremde Personen gefallen lassen, weil diese ihr
Recht herleiteten aus einem landesherrlichen Hoheitsrechte an allem
Grundbesitze innerhalb des Gebietes. Weiterhin wurde aber aus der
Regalität das sogenannte Direktionsprinzip, die Befugnis zu einem
weitgehenden Eingreifen der Staatsgewalt in den Bergbaubetrieb
der vom Staate beliehenen Privatunternehmer, gefolgert. Das
Bergrecht lag also wie alle Regalien in der Mitte zwischen dem
Privatrechte und dem Staatsrechte, es handelte sich um privat-
rechtliche Befugnisse, welche zurückgeführt waren auf eine staatliche
Verleihung. Aber auch soweit das Bergrecht dem öffentlichen Rechte
angehörte, war sein juristischer Charakter nicht klar ausgesprochen-
Als nutzbares Regal fiel es in das Finanzrecht, nicht nur soweit
der Staat den Bergbau selbst betrieb, sondern auch, soweit er an
Privatunternehmer in den Formen des Bergrechts verliehen wat,
da der Staat sich bei der Verleihung immer gewisse Abgaben
vorbehielt. Das aus der Regalität entwickelte Direktionsprinzip
ist dagegen rein polizeilicher Natur. Auf diesem aus dem Mittel-
2) Diese besonders von Achen bach vertretene und bis in die neuerc
Zeit allgemein herrschende Auffassung der Entwicklungsgeschichte des Berg“
rechtes wird bekämpft von R. Schroeder in der Ztschr. der Savigny“
stiftung für Rechtsgeschichte, german. Abteilung Bd. 2, S. 81 und von
Arndt, Theorie und Gesch. des Bergregals S. 66ff. Diese nehmen bereits
für die fränkische Zeit das Vorhandensein eines auf dem Obereigentume de
Königs an allen Ländereien beruhenden Bergregals an. Die dafür er—
brachten Beweise erscheinen jedoch nicht überzengend. Von einem näheren
Eingehen auf diese rechtsgeschichtliche Streitfrage muß freilich an dieser
Stelle abgesehen werden.