Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

368 Das Verwaltungsrecht. 8 186 
gierungsrechte auf die Landesherren übergegangen waren. Auch 
das Bergregal ist daher nicht mehr der Reichsgewalt, sondern # den 
Landesherren zugute gekommen. Schon die goldene Bulle Kap.9 
8 1 sprach den Kurfürsten ausdrücklich das Bergregal zu. All- 
mählich ging es aber auch entweder durch ausdrückliche Verleihung 
oder stillschweigend auf die übrigen Landesherren über, so daß 
sie im 16. Jahrhundert allgemein im Besitze des Regals sind-). 
Aus der Regalität des Bergbaubetriebes ergab sich nun, daß 
niemand dazu berechtigt war als der Landesherr oder der von 
diesem mit dem Regale Beliehenc. Die Bergbaufreiheit, die Be- 
fugnis zum Bergbau auf fremdem Grund und Boden, ging also 
auf in der Regalität. Der Grundeigentümer mußte sich nunmehr 
den Bergbau durch fremde Personen gefallen lassen, weil diese ihr 
Recht herleiteten aus einem landesherrlichen Hoheitsrechte an allem 
Grundbesitze innerhalb des Gebietes. Weiterhin wurde aber aus der 
Regalität das sogenannte Direktionsprinzip, die Befugnis zu einem 
weitgehenden Eingreifen der Staatsgewalt in den Bergbaubetrieb 
der vom Staate beliehenen Privatunternehmer, gefolgert. Das 
Bergrecht lag also wie alle Regalien in der Mitte zwischen dem 
Privatrechte und dem Staatsrechte, es handelte sich um privat- 
rechtliche Befugnisse, welche zurückgeführt waren auf eine staatliche 
Verleihung. Aber auch soweit das Bergrecht dem öffentlichen Rechte 
angehörte, war sein juristischer Charakter nicht klar ausgesprochen- 
Als nutzbares Regal fiel es in das Finanzrecht, nicht nur soweit 
der Staat den Bergbau selbst betrieb, sondern auch, soweit er an 
Privatunternehmer in den Formen des Bergrechts verliehen wat, 
da der Staat sich bei der Verleihung immer gewisse Abgaben 
vorbehielt. Das aus der Regalität entwickelte Direktionsprinzip 
ist dagegen rein polizeilicher Natur. Auf diesem aus dem Mittel- 
2) Diese besonders von Achen bach vertretene und bis in die neuerc 
Zeit allgemein herrschende Auffassung der Entwicklungsgeschichte des Berg“ 
rechtes wird bekämpft von R. Schroeder in der Ztschr. der Savigny“ 
stiftung für Rechtsgeschichte, german. Abteilung Bd. 2, S. 81 und von 
Arndt, Theorie und Gesch. des Bergregals S. 66ff. Diese nehmen bereits 
für die fränkische Zeit das Vorhandensein eines auf dem Obereigentume de 
Königs an allen Ländereien beruhenden Bergregals an. Die dafür er— 
brachten Beweise erscheinen jedoch nicht überzengend. Von einem näheren 
Eingehen auf diese rechtsgeschichtliche Streitfrage muß freilich an dieser 
Stelle abgesehen werden.
	        
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