9186 Das Bergrecht. 369
alter überkommenen Rechtsstandpunkte stehen auch die an Stelle
der von örtlichen Bergordnungen im 18. Jahrhundert erlassenen
broßen Kodifikationen des Bergrechtes, welche zunächst für einzelne
Landesteile, dann subsidär für den ganzen Staat ergingen, die
Bergordnungen für Kleve-Mark vom 29. April 1766, für Schlesien
vom 5. Juni 1769, für Magdeburg und Halberstadt vom 7. De-
dember 1772 und das AL R. II, 16 88 69 ff. Dazu kommen in
den 1815 erworbenen rechtsrheinischen Landesteilen noch ver-
schiedene partikulare Bergordnungen, die sämtlich von der Regalität
bes Bergbaues ausgingen.
Dagegen war in Frankreich schon durch Gesetz vom 28. Juli
*Pll das Bergregal aufgehoben und durch die rein öffentlichrecht-
liche Berghoheit des Staates ersetzt worden. Dieser Grundsatz wurde
weiter ausgeführt durch das Gesetz vom 21. April 1810 über die
ergwerke, Gräbereien und Steinbrüche und durch das Dekret
dom 3. Januar 1813 über die polizeilichen Bestimmungen in
Rücksicht auf den Betrieb der Bergwerke, die auch unter preußischer
errschaft auf dem linken Rheinufer in Kraft blieben. Der Staat
nahm den Bergbaubetrieb nicht mehr als sein ausschließliches
echt, das nur kraft besonderer Verleihung an Privatpersonen
übergehen könne, in Anspruch, sondern stellte den Bergbau grund-
sätlich jedem anderen Betriebe gleich. Wohl aber wurde seine
Qusübung aus öffentlichrechtlichen Gründen besonderen polizeilichen
eschränkungen unterworfen und namentlich von einer staatlichen
Genehmigung abhängig gemacht.
Innerhalb des preußischen Staates beruhte daher das Berg-
cht seit 1815 auf zwei entgegengesetzten Grundlagen, in den
andesteilen des rechten Rheinufers auf der Regalität, wie sie in
en partikularen Bergordnungen und dem AdR. zum Ausdrucke
elangt war, in den linksrheinischen Gebieten auf dem der Berg-
scbei des Staates über die privaten Bergwerksbetriebe. Die wirt-
astliche Entwicklung drängte jedoch immer mehr zu einer Be—
eiung von den Fesseln, welche dem Bergbaubetriebe durch die
begalität auferlegt wurden. Schon seit 1825 wurde daher an
en Reform des Bergrechtes gearbeitet, und seit 1851 begann
mit Uebergangsgesetzgebung, welche die wirtschaftlichen Bedürfnisse
su ½ en üÜberkommenen Rechtszuständen möglichst zu vereinigen
te. Diese erwies sich aber als unzureichend, und eine er-
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 21