Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9186 Das Bergrecht. 369 
alter überkommenen Rechtsstandpunkte stehen auch die an Stelle 
der von örtlichen Bergordnungen im 18. Jahrhundert erlassenen 
broßen Kodifikationen des Bergrechtes, welche zunächst für einzelne 
Landesteile, dann subsidär für den ganzen Staat ergingen, die 
Bergordnungen für Kleve-Mark vom 29. April 1766, für Schlesien 
vom 5. Juni 1769, für Magdeburg und Halberstadt vom 7. De- 
dember 1772 und das AL R. II, 16 88 69 ff. Dazu kommen in 
den 1815 erworbenen rechtsrheinischen Landesteilen noch ver- 
schiedene partikulare Bergordnungen, die sämtlich von der Regalität 
bes Bergbaues ausgingen. 
Dagegen war in Frankreich schon durch Gesetz vom 28. Juli 
*Pll das Bergregal aufgehoben und durch die rein öffentlichrecht- 
liche Berghoheit des Staates ersetzt worden. Dieser Grundsatz wurde 
weiter ausgeführt durch das Gesetz vom 21. April 1810 über die 
ergwerke, Gräbereien und Steinbrüche und durch das Dekret 
dom 3. Januar 1813 über die polizeilichen Bestimmungen in 
Rücksicht auf den Betrieb der Bergwerke, die auch unter preußischer 
errschaft auf dem linken Rheinufer in Kraft blieben. Der Staat 
nahm den Bergbaubetrieb nicht mehr als sein ausschließliches 
echt, das nur kraft besonderer Verleihung an Privatpersonen 
übergehen könne, in Anspruch, sondern stellte den Bergbau grund- 
sätlich jedem anderen Betriebe gleich. Wohl aber wurde seine 
Qusübung aus öffentlichrechtlichen Gründen besonderen polizeilichen 
eschränkungen unterworfen und namentlich von einer staatlichen 
Genehmigung abhängig gemacht. 
Innerhalb des preußischen Staates beruhte daher das Berg- 
cht seit 1815 auf zwei entgegengesetzten Grundlagen, in den 
andesteilen des rechten Rheinufers auf der Regalität, wie sie in 
en partikularen Bergordnungen und dem AdR. zum Ausdrucke 
elangt war, in den linksrheinischen Gebieten auf dem der Berg- 
scbei des Staates über die privaten Bergwerksbetriebe. Die wirt- 
astliche Entwicklung drängte jedoch immer mehr zu einer Be— 
eiung von den Fesseln, welche dem Bergbaubetriebe durch die 
begalität auferlegt wurden. Schon seit 1825 wurde daher an 
en Reform des Bergrechtes gearbeitet, und seit 1851 begann 
mit Uebergangsgesetzgebung, welche die wirtschaftlichen Bedürfnisse 
su ½ en üÜberkommenen Rechtszuständen möglichst zu vereinigen 
te. Diese erwies sich aber als unzureichend, und eine er- 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 21
	        
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