Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

98186 Das Bergrecht. 371 
wesen als Teil der inneren Verwaltung von dem Bergwesen als 
Teil des Finanzrechtes. Soweit der Staat selbst Bergbau treibt, 
steht er rechtlich den Privatunternehmern grundsätzlich gleich. Die 
Abgaben, die der Staat unter der Herrschaft der Regalität den 
Privatunternehmern auferlegte, haben die Natur von Gewerbe- 
steuern angenommen. Für die innere Verwaltung kommt das 
Bergrecht nur noch insofern in Betracht, als der Staat die aus 
dem Bergbau drohenden Gefahren abwehrt und für die positive 
Förderung dieses Zweiges der Urerzeugung von Gütern sorgt. 
Erhalten hat sich aber in Preußen aus dem früheren Rechts- 
zustande, daß die innere Verwaltung des Bergwesens und dessen 
Verwaltung als Finanzquelle anders als in den meisten anderen 
deutschen Staaten noch derselben Behördenorganisation obliegt. 
Erst die neuere Entwicklung neigt wieder der Regalität zu und 
behält die Auffindung und Gewinnung von Salzen und, abgesehen 
bon den Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pommern und 
Schleswig-Holstein, auch der Steinkohle, allein dem Staate vor. 
In betreff der Salze kann er das Recht auf Private übertragen, 
In betreff der Steinkohle soll bis auf 250 dem Staate vorbehaltene 
Maximalfelder die Ordnung der Uebertragung durch Gesetz er- 
folgen,). 
Das öffentliche Bergrecht gliedert sich ebenfalls nach den drei 
Hauptgesichtspunkten der inneren Verwaltung in die Bergpolizei, 
le positiven Maßregeln zur Beförderung des Bergbaues und 
die Organisation der Bergbehörden. 
I. Die Bergpolizei ist Polizei im Sinne des preußischen Ver- 
waltungsrechtes überhaupt, sie umfaßt also die Erhaltung der 
fffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Abwehr der dem 
ublikum oder einzelnen Personen drohenden Gefahren. Sie ist 
bber Polizei in besonderer Anwendung auf den Bergbau. Zu- 
treffend erklärt daher 8 196 des allgemeinen Berggesetzes, die 
Vergpolizei erstrecke sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit 
es Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, den Schutz der Ober- 
läche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent- 
en Verkehrs und den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen 
es Bergbaues. Die Bergpolizei hat aber ähnlich wie verschiedene 
— 
) Val. darüber im übrigen 8 202. 
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