98186 Das Bergrecht. 371
wesen als Teil der inneren Verwaltung von dem Bergwesen als
Teil des Finanzrechtes. Soweit der Staat selbst Bergbau treibt,
steht er rechtlich den Privatunternehmern grundsätzlich gleich. Die
Abgaben, die der Staat unter der Herrschaft der Regalität den
Privatunternehmern auferlegte, haben die Natur von Gewerbe-
steuern angenommen. Für die innere Verwaltung kommt das
Bergrecht nur noch insofern in Betracht, als der Staat die aus
dem Bergbau drohenden Gefahren abwehrt und für die positive
Förderung dieses Zweiges der Urerzeugung von Gütern sorgt.
Erhalten hat sich aber in Preußen aus dem früheren Rechts-
zustande, daß die innere Verwaltung des Bergwesens und dessen
Verwaltung als Finanzquelle anders als in den meisten anderen
deutschen Staaten noch derselben Behördenorganisation obliegt.
Erst die neuere Entwicklung neigt wieder der Regalität zu und
behält die Auffindung und Gewinnung von Salzen und, abgesehen
bon den Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, Pommern und
Schleswig-Holstein, auch der Steinkohle, allein dem Staate vor.
In betreff der Salze kann er das Recht auf Private übertragen,
In betreff der Steinkohle soll bis auf 250 dem Staate vorbehaltene
Maximalfelder die Ordnung der Uebertragung durch Gesetz er-
folgen,).
Das öffentliche Bergrecht gliedert sich ebenfalls nach den drei
Hauptgesichtspunkten der inneren Verwaltung in die Bergpolizei,
le positiven Maßregeln zur Beförderung des Bergbaues und
die Organisation der Bergbehörden.
I. Die Bergpolizei ist Polizei im Sinne des preußischen Ver-
waltungsrechtes überhaupt, sie umfaßt also die Erhaltung der
fffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Abwehr der dem
ublikum oder einzelnen Personen drohenden Gefahren. Sie ist
bber Polizei in besonderer Anwendung auf den Bergbau. Zu-
treffend erklärt daher 8 196 des allgemeinen Berggesetzes, die
Vergpolizei erstrecke sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit
es Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, den Schutz der Ober-
läche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent-
en Verkehrs und den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen
es Bergbaues. Die Bergpolizei hat aber ähnlich wie verschiedene
—
) Val. darüber im übrigen 8 202.
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