32 Das Verwaltungsrecht. 8151
vertrages einwilligt, auch mit seiner Erfüllung sich cinverstanden
erklärt. Dagegen ist die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Land-
tages für die Vollziehung des Vertrages in zwei anderen Fällen
anzunehmen. Einmal ist sie erforderlich, wenn der Vertrag einseitig
vom Könige ohne Mitwirkung der Volksvertretung abgeschlossen
werden konnte, aber seine Ausführung in Maßregeln besteht, welche
in das Gebiet der Gesetzgebung fallen. In der Praxis dürfte ein
solches Verhältnis wohl nur höchst selten vorkommen. Wichtiger
ist der andere Fall, daß ein Vertrag zwar mit Zustimmung der
Volksvertretung abgeschlossen ist, die Regierung sich aber nicht
darauf beschränkt, den Vertrag als Landesgesetz zu verkünden,
sondern zu seiner Ausführung eine besondere, von dem genauen
Wortlaute des Vertrages abweichende Anordnung erläßt. Diese
letztere würde, wenn sie in das Gebiet der Gesetzgebung fällt, die
Zustimmung der Volksvertretung bedürfen, da sie ihr noch nicht
vorgelegen hat.
Was endlich die Aufhebung der staatsrechtlichen Wirksamkeit
völkerrechtlicher Verträge aubetrifft, so ist zu unterscheiden, ob
zum Zwecke der Ausführung eine besondere staatliche Anordnung
ergangen, oder lediglich der Vertrag als staatlicher Befehl verkündet
ist. Im ersteren Falle greifen einfach die allgemeinen Grundsätze
Platz. Die betreffende Anordnung bleibt so lange in Kraft, bis
sie in rechtsgültiger Weise ausdrücklich oder durch ihr wider-
sprechende Bestimmungen aufgehoben ist, ohne Rücksicht darauf,
ob der Vertrag, dessen völkerrechtliche Erfüllung die Anordnung
bildete, für den Staat noch verbindlich ist oder nicht. Denn die
Anordnung steht mit dem Vertrage in keinem staatsrechtlichen
Zusammenhange. Anders ist es dagegen, wenn der Vertrag selbst
als staatlicher Befehl verkündet wurde. Hier ist als Wille des
Gesetzgebers anzunehmen, daß der staatliche Befehl so lange Geltung
haben sollte, als der Vertrag verbindlich ist. Wird also der Vertrag
gekündigt, so fällt auch der staatliche Befehl zu seiner Befolgung
sort, doch muß die Aufhebung des Vertrages den Staatsangehörigen
amtlich verkündet sein. Ergehen bei fortdauernder Verbindlichkeit
des Vertrages damit in Widerspruch stehende Gesetze und Verord-
nungen, so ist zu vermuten, daß sie dem auf Grund des Vertrages
erlassenen Befehle nicht widersprechen wollen. Selbstverständlich
wird aber durch einen Staatsvertrag das souveräne staatliche Ge-