Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

374 Das Verwaltungsrecht. * 186 
reichen. Der Revierbeamte hat den Betriebsplan vom polizei- 
lichen Standpunkte zu prüfen. Erhebt er nicht binnen 14 Tagen 
nach der Vorlegung Einspruch, so kann der Plan zur Ausführung 
gebracht werden. Im entgegengesetzten Falle wird ein Termin 
zur mündlichen Erörterung über den Betriebsplan anberaumt- 
Falls hierbei keine Einigung zustande kommt, setzt das Oberbergamt 
die notwendigen Aenderungen durch Beschluß fest. Das gleiche 
Verfahren ist bei Veränderungen des Betriebsplanes zu beobachten. 
Von der beabsichtigten Einstellung des Betriebes ist ebenfalls dem 
Revierbeamten vier Wochen vorher Anzeige zu machen. Zur Siche- 
rung der polizeilichen Ueberwachung hat der Besitzer ein Gruben- 
bild anfertigen zu lassen. Auch ist die Leitung einem verantwort- 
lichen Betriebsführer anzuvertrauen. 
Von allen drohenden Gefahren, deren Abwendung Aufgabe 
der Bergpolizei ist, hat der Betriebsführer oder sein Vertreter 
dem Revierbeamten Anzeige zu machen. Insbesondere liegt ihm 
diese Anzeigepflicht an den Revierbeamten und die nächste Polizei- 
behörde ob, wenn auf einem Bergwerke unter oder über Tagé 
ein Unglücksfall den Tod oder die schwere Verletzung von Per- 
sonen herbeigeführt hat. Der Revierbeamte ordnet die zur Rettung 
der verunglückten Personen und zur Abwendung weiterer Gefahren 
erforderlichen Maßregeln an. 
Die nötigen Arbeiter und Geräte hat der Bergwerksbesitzer 
zu stellen. Ebenso sind die Besitzer benachbarter Bergwerke zur 
Hilfeleistung verpflichtet. Die Kosten trägt der Bergwerksbesitzer 
vorbehaltlich des Regreßanspruches gegen schuldige Dritte 
(§§ 203 ff. BWG.). 
II. Die staatliche Tätigkeit zur positiven Förderung des 
Bergbaubetriebes hielt sich nach Aufgabe des in der Re- 
galität liegenden Direktionsprinzipes in ziemlich engen Schranken 
und ist erst durch die neuere Gesetzgebung erheblich verstärkt wordenl- 
Reichsrechtlich geregelt ist durch Gesetz vom 25. Mai 1910) 
der Absatz von Kalisalzen bis zum 31. Dezember 1925. Die Gesamt- 
menge des auf die Kaliwerksbesitzer für das Kalenderjahr ent- 
fallenden Absatzes wird alljährlich unter Kontrolle des Bundes- 
") RGBl. 1910, S. 775. Ausf. Best. des Bundesrates vom 9. Juli 
1910 — a. a. O. S. 925 —.
	        
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