374 Das Verwaltungsrecht. * 186
reichen. Der Revierbeamte hat den Betriebsplan vom polizei-
lichen Standpunkte zu prüfen. Erhebt er nicht binnen 14 Tagen
nach der Vorlegung Einspruch, so kann der Plan zur Ausführung
gebracht werden. Im entgegengesetzten Falle wird ein Termin
zur mündlichen Erörterung über den Betriebsplan anberaumt-
Falls hierbei keine Einigung zustande kommt, setzt das Oberbergamt
die notwendigen Aenderungen durch Beschluß fest. Das gleiche
Verfahren ist bei Veränderungen des Betriebsplanes zu beobachten.
Von der beabsichtigten Einstellung des Betriebes ist ebenfalls dem
Revierbeamten vier Wochen vorher Anzeige zu machen. Zur Siche-
rung der polizeilichen Ueberwachung hat der Besitzer ein Gruben-
bild anfertigen zu lassen. Auch ist die Leitung einem verantwort-
lichen Betriebsführer anzuvertrauen.
Von allen drohenden Gefahren, deren Abwendung Aufgabe
der Bergpolizei ist, hat der Betriebsführer oder sein Vertreter
dem Revierbeamten Anzeige zu machen. Insbesondere liegt ihm
diese Anzeigepflicht an den Revierbeamten und die nächste Polizei-
behörde ob, wenn auf einem Bergwerke unter oder über Tagé
ein Unglücksfall den Tod oder die schwere Verletzung von Per-
sonen herbeigeführt hat. Der Revierbeamte ordnet die zur Rettung
der verunglückten Personen und zur Abwendung weiterer Gefahren
erforderlichen Maßregeln an.
Die nötigen Arbeiter und Geräte hat der Bergwerksbesitzer
zu stellen. Ebenso sind die Besitzer benachbarter Bergwerke zur
Hilfeleistung verpflichtet. Die Kosten trägt der Bergwerksbesitzer
vorbehaltlich des Regreßanspruches gegen schuldige Dritte
(§§ 203 ff. BWG.).
II. Die staatliche Tätigkeit zur positiven Förderung des
Bergbaubetriebes hielt sich nach Aufgabe des in der Re-
galität liegenden Direktionsprinzipes in ziemlich engen Schranken
und ist erst durch die neuere Gesetzgebung erheblich verstärkt wordenl-
Reichsrechtlich geregelt ist durch Gesetz vom 25. Mai 1910)
der Absatz von Kalisalzen bis zum 31. Dezember 1925. Die Gesamt-
menge des auf die Kaliwerksbesitzer für das Kalenderjahr ent-
fallenden Absatzes wird alljährlich unter Kontrolle des Bundes-
") RGBl. 1910, S. 775. Ausf. Best. des Bundesrates vom 9. Juli
1910 — a. a. O. S. 925 —.