Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

370 Das Verwaltungsrecht. g 186 
gesetzlichen Titels behauptet wird, im übrigen nur hinsichtlich der 
Höhe der Entschädigung. Die Kosten des Enteignungsverfahrens 
trägt für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerde- 
instanz der unterliegende Teil (88 135.—147 BG., § 150 36.). 
Für gemeinnützige Mineral- und Thermalquellen können nach 
dem Quellenschutzgesetze vom 14. Mai 1908°) auf Antrag des Eigen- 
tümers Schutzbezirke festgestellt werden, innerhalb deren quellen- 
gefährdende Arbeiten der Genehmigung des Oberbergamts und 
des Regierungspräsidenten bedürfen. Für die den Grundeigen- 
tümern dadurch erwachsenden Vermögensnachteile ausschließlich des 
entgangenen Gewinns hat der Quelleneigentümer Entschädigung 
zu leisten. Er selbst bedarf zu Arbeiten zwecks Abänderung ge 
meinnütziger Quellen der gleichen Genehmigung und kann, wenn 
er deren geeignete Benutzung und Unterhaltung ablehnt, enteignet 
werden. 
Zur Förderung des Bergbaues dienen ferner die Bergbau- 
Hilfskassen und die Knappschaftskassen. Die Bergbauhilfskassen sind 
zum größten Teile gegen Ende des 18. Jahrhunderts begründet 
worden zum Zwecke der Unterstützung einzelner Unternehmer durch 
Darlehen und der Unterhaltung gemeinnütziger Einrichtungen- 
Maßgebend dafür ist gegenwärtig das Gesetz vom 5. Juni 1863½), 
welches unter Anerkennung der Bergbauhilfskassen als juristischer 
Personen und unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Zwecke 
die Verwaltung den Beteiligten nach Maßgabe eines vom Minister 
zu bestätigenden Statuts und unter Oberaufsicht des Oberbergamtes 
überträgt. 
Die Knappschaftskassen, deren Verhältnisse jetzt durch den 
siebenten Titel des allgemeinen Berggesetzes geregelt sind, dienen 
dagegen zur Unterstützung der Bergarbeiter und ihrer Hinter— 
bliebenen in Krankheits= und Unglücksfällen. Die Normativ- 
bestimmungen über die Verwaltung der Kassen und die zu 9½ 
währende Unterstützung sind durch das Gesetz gegeben, und unter 
Beobachtung dieser gesetzlichen Schranken ist von den Werks- 
à) GS. 1908, S. 100 ff. 
10) G. 1863, S. 365. Die Klausthaler Bergkasse ist nicht diesen“ 
Gesetze, sondern allein dem Statute vom 1 1. Dezember 1869 und dem 
RNegulativ vom 28. Februar 1869 unterworsen.
	        
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