Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

384 Das Verwaltungsrecht. 3187 
in der Polizeiordnung vom 3. Januar 16885) Kap. 26: „Von 
Gilden, Zünften und Handwerkern und derselben Statuten“ bereits 
das gesamte Gewerberecht zum ersten Male für ein größeres Gebiet 
rechtlich zusammengefaßt werden. In dieser Richtung einer mehr 
und mehr zur Einheit hindrängenden Kodifikation entwickelt sich 
das Gewerberecht weiter unter Friedrich III./I. und Friedrich 
Wilhelm I. durch Erlaß von Handwerkerordnungen und General= 
Innungsprivilegien für die einzelnen Provinzene). Bei der Vet- 
zweigung der Zünfte, sowie der im Anschlusse an sie bestehenden 
Gesellenverbände über das ganze Reich und dem fortdauernden 
Verkehre der Verbände untereinander war aber eine Beseitigung 
der Zunftmißbräuche, soweit die Gesellen in Frage kamen, für 
einen einzelnen Staat unmöglich, da sich in einem solchen Falle 
die Gesellen einfach in andere Staaten gezogen und dadurch das 
inländische Gewerbe geschädigt hätten. Noch einmal muste sich 
auf den Antrag Brandenburgs hin das Reich zur Beseitigung 
dieser Mißbräuche aufraffen durch Erlaß der Reichszunftordnung 
von 1731. Hierauf hat dann die preußische Gewerbegesetzgebung 
von 1732 bis 1734 weiter gebaut durch die inhaltlich untereinander 
durchaus übereinstimmenden General-Innungsprivilegien für die 
einzelnen Gewerke in der Kur= und Neumark:) und die Hand- 
werksordnung für Ostpreußen vom 10. Juli 17338). 
Die Organe der neuen staatlichen Gewerbepolizei bildeten die 
städtischen Magistrate in strengster Unterordnung unter die staat- 
lichen Aufsichtsorgane, die Steuerräte, denen für die Beaufsichtigung 
der Fabriken überhaupt Fabrikenkommissarien beigegeben waren. 
Auch auf dem Gebiete des Gewerberechtes ist die unter Fried- 
rich Wilhelm I. der weiteren Entwicklung angewiesene Bahn 
während des 18. Jahrhunderts nicht wieder verlassen worden. 
Insbesondere gibt das ALR. II, 8 88 179 ff. nur eine Zusammen- 
fassung des bestehenden, auf staatlicher Verleihung beruhenden Ge- 
werberechtes. Der geltende Rechtszustand blieb aber auch um des- 
5) Mylius C. C. Magdeb. III, S. 345. 
6) Vgl. unter Friedrich III/I besonders die Edilte vom 7. Juli 16997 
für Hinterpommern — M. Meyer, Bod. 1, Beil. Nr. 10 — und vom 
17. Dezember 1712 für Preußen — Grube, C. C. Pruten. III, S. 172 —. 
7) Abgedruckt bei Mylius C. C. M. V. 2, 6 Anh. X. 
s) Abgedruckt bei M. Meyer a. a. O. Bd. 2, S. 329 ff.
	        
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