Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8187 Geschichtliche Entwicklung des Gewerberechtes. 385 
willen durch das ALR. unberührt, weil es nur eine subsidiäre 
Geltung für sich in Anspruch nahm. 
Erst mit der Aufhebung der ständischen Rechtsordnung und 
der ständisch gegliederten Steuerverfassung war die Möglichkeit 
begeben, auch die noch bestehenden Hemmnisse der freien gewerb- 
ihen Entwicklung zu beseitigen. Bereits eine Verordnung vom 
4. Juni 1806°) hatte in Preußen und Lithauen die Gilden, Zünfte 
und Innungen der Garnzüchner, Leineweber und Baumwollen-= 
beber aufgehoben und diese Gewerbe für frei erklärt. Demnächst 
beseitigte das Edikt vom 29. März 1808190) Zunftzwang und 
erkaufsmonopol des Müllergewerbes, die Verordnungen vom 
4. Oktober 1808½) die gleichen Rechte der Bäcker-, Schlächter- 
und Hökergewerbe in den Städten Ost- und Westpreußens. 
ie Regierungsinstruktion vom 26. Dezember 1808 88 34, 50 
nachte es dann den Regierungen zur Pflicht, alle Hinder- 
nisse, welche der Einführung der vollständigen Gewerbefreiheit noch 
in Wege ständen, möglichst aus dem Wege zu räumen, da der 
Katürliche Gang der freien gewerblichen Entwicklung dem Staate 
wie seinen Gliedern immer am zuträglichsten sei. 
Die Wirtschaftsreform stand aber auch hier im engsten Zu- 
sommenhange mit der Steuerreform, sie konnte erst erfolgen auf 
Grund einer gleichmäßigen Besteuerung von Stadt und Land. 
Sse Neugestaltung des Gewerberechts ist daher nicht ein Werk der 
beinschen Verwaltungsreform, sondern der Hardenbergischen 
’y* und Wirtschaftsreform. Sie erfolgte durch das Gewerbe- 
rueredikt vom 2. November 181012) im engen Anschlusse an das 
nanzösisch-westfälische Vorbild, namentlich das französische Dekret 
dom 2.—17. März 179119) und das westfälische Patentsteuergesetz 
m 5. August 180810). 
vol Das französisch-westfälische Recht hatte abgesehen von gewissen 
beilichen Beschränkungen eine allgemeine Gewerbefreiheit durch- 
befü ührt gegen die Verpflichtung der Gewerbetreibenden, sich jährlich 
i Steuerbehörde ein Steuerpatent zu lösen. Damit waren 
er 
eerbepolizeilichen und die gewerbesteuerlichen Gesichtspunkte 
N. C. C. XII, S. 127. 10) N. C. C. XII, S. 813. 
1a N. C. C. XII, 2 Nr. 53. 12) GS. 1810, S. 79. 
4·½·*t# und Daniels, Handbuch Bd. 1, S. 510. 
40 Ges.Bull., Bull. des lois 1808, Teil II, S. 275. 
Bo .- 
enhak,. Preuhisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 25
	        
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