Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8187 Geschichtliche Entwicklung des Gewerberechtes. 387 
Diese preußische Gewerbegesetzgebung wurde in den 1815 neu 
und wieder erworbenen Landesteilen nicht eingeführt. Das auf den 
hleichen Grundsätzen beruhende französische Gewerberecht mit seinen 
Nachbildungen in den ehemals westfälischen, bergischen und hessischen 
Gebieten galt jedoch im ganzen Umfange der westlichen Provinzen 
mit Ausnahme des rechtsrheinischen Teiles des Regierungsbezirks 
Koblenz und in dem Teile der Provinz Sachsen, der zum König- 
reiche Westfalen gehört hatte. Für die Provinz Posen wurde durch 
ein Gesetz vom 13. Mai 1833) die Aufhebung der ausschließlichen 
Gewerbeberechtigungen gegen eine von den Gewerbetreibenden des 
betreffenden Stadtbezirkes aufzubringende Entschädigung ebenfalls 
angeordnet. Dagegen bestand in den übrigen Landesteilen, also 
namentlich in Neuvorpommern und Rügen und in den von Sachsen 
abgetretenen Gebieten die bisherige Gewerbeverfassung, insbesondere 
das Zunftwesen, fort. Mit dem für den ganzen Staat ergangenen 
Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820½) hörte die Knüpfung 
des Gewerbebetriebes an die Bedingung der vorherigen Lösung des 
Gewerbescheines, abgesehen von dem Hausiergewerbe, allgemein auf. 
Es standen sich also nunmehr die volle Gewerbefreiheit des 
preußisch-französischen Rechtes und das alte Zunftwesen in voller 
chroffheit gegenüber. 
Diese Rechtsverschiedenheit der einzelnen Landesteile wurde 
erst beseitigt durch die allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 
184520. Sie steht im allgemeinen auf dem Standpunkte der Ge- 
werbefreiheit. Zum selbständigen Gewerbebetriebe wurde in der 
egel nur ersordert Verfügungsfähigkeit und fester Wohnsitz, aus- 
nahmsweise der Nachweis der Geschicklichkeit für einzelne Gewerbe, 
bei denen zur Sicherheit des Publikums entweder die technische Be— 
ähigung oder die sittliche Zuverlässigkeit dargetan werden mußte. 
ür mehrere Gewerbe, deren Betrieb mit Gefahren oder Nachteilen 
ür andere Personen verknüpft sein konnte, behielt man besondere 
bolizeiliche Beschränkungen bei. Die Innungen blieben als freie 
ereinigungen der Gewerbetreibenden bestehen. Wesentliche Be- 
chränkungen erfuhr jedoch die Gewerbefreiheit demnächst durch 
ie Verordnung vom 9. Februar 184919). Diese begründete die 
(Q 
16) GS. 1833, S. 52. 
1) GE. 1820, S. 147. Vgl. auch 8 206. 
1½) GS. 1845, S. 41. 19) G. 1849, S. 93.
	        
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