8188 Das stehende Gewerbe. 393
im Wege stehen. In Preußen dürfen nach dem Gesetze vom
22. Juli 1861 Art. 1 818 juristische Personen des Auslandes
nur mit Erlaubnis des Handelsministers im Inlande ein stehendes
Gewerbe treiben.
Gewisse Gewerbebetriebe sind abhängig von einer besonderen
staatlichen Genehmigung. Die juristische Bedeutung dieser Ge—
nehmigung ist dieselbe wie die der polizeilichen Genehmigungen
überhaupt, wie sie namentlich auf dem Gebiete der Baupolizei vor—
kommen:). Die Erteilung der Genehmigung bildet also keine poli—
zeiliche Verfügung, sondern erkennt nur die Polizeimäßigkeit des
Unternehmens an. Wohl aber ist eine polizeiliche Verfügung in
der Versagung der Genehmigung zu sehen, da in ihr das Verbot
des Gewerbebeginns ausgesprochen liegt. Die Genehmigung ist
entweder eine sachliche, sie wird erfordert für gewisse gewerbliche
Anlagen, oder eine persönliche, es bedarf die Genehmigung derjenige,
welcher ein bestimmtes Gewerbe betreiben will. Sofern diese per-
sönliche Genehmigung nur erteilt werden darf nach vorheriger
Prüfung der besonderen Fähigkeit des Bewerbers für den be-
treffenden Gewerbebetrieb, spricht man von einer Approbation.
Die sachliche Genehmigung ist erforderlich für eine Reihe in
§5 16 der Gewerbeordnung namentlich aufgezählter Anlagen, welche
durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder
für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder
Belästigungene) herbeiführen können. Das gesetzliche Verzeichnis
kann je nach Eintritt oder Wegfall dieser Voraussetzung durch Be-
schluß des Bundesrates vorbehaltlich der Zustimmung des nächst-
folgenden Reichstages abgeändert werden.
Dem Genehmigungsantrage sind die erforderlichen Zeichnungen
und Beschreibungen beizufügen. Das Unternehmen wird darauf
seitens der Behörde in ihrem amtlichen Blatte mit der Aufforderung
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, Einwendungen gegen die neue
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7) Vgl. die weiteren Ausführungen 8§8 174. Nur die Rechtsmittel bei
rteilung und Versagung der Genehmigung sind in Gewerbesachen ab-
weichenb geregelt.
) In der Berücksichtigung von Belästigungen liegt eine Erweiterung
der polizeilichen Befugnisse gegenüber § 10 II, 17 ALR., da sonst allgemein
ie Polizei bloßen Belästigungen entgegenzutreten nicht berufen ist.