34 Das Verwaltungsrecht. *152
innerer Notwendigkeit aus der staatsrechtlichen Natur des Militär-
rechts innerhalb des Bundesstaates, sic findet ihre Erklärung nur
in geschichtlich-politischen Gründen. Als die Verfassung für den
Norddeutschen Bund beraten wurde, stand es noch gar nicht fest,
inwieweit die norddeutschen Mittel- und Kleinstaaten zu einem
Verzichte auf ihre Militärhoheit geneigt waren. Man musßte sich
daher in der Verfassung auf die Herstellung einer Einheit in den
notwendigen Punkten beschränken, also auf die Einheit des Ober-
kommandos, die Gleichmäßigkeit der Organisation und die Ge-
meinschaftlichkeit der Kosten, während im übrigen die militärischen
Befugnisse der Einzelstaaten bestehen blieben. Selbst auf dieser
Grundlage war aber der Beitritt der süddeutschen Staaten nicht
zu erlangen. Württemberg unterwarf sich zwar grundsätzlich jenen
Verfassungsbestimmungen, bedang sich jedoch in der Militär-
konvention vom 21./25. November 18701) verschiedene mit der
Reichsverfassung im Widerspruche stehende Sonderrechte aus. Für
Bayern dagegen wurde durch den Bündnisvertrag vom 23. Novem-
ber 18702) die Einheit des Oberbefehls nur für Kriegszeiten, die
Gleichmäßigkeit der Organisation und die Gemeinschaftlichkeit der
Kosten gar nicht angenommen. Die durch jene Verträge ausbe-
dungenen Reservatrechte fanden demnächst in der Reichsverfassung
ausdrückliche Anerkennung. Andererseits ließen sich aber die deut-
schen Mittel- und Kleinstaaten außer den drei Königreichen nach
und nach sämtlich bereit finden, auf die Ausübung der ihnen ver-
fassungsmäßig zustehenden Befugnisse zu verzichten. Da jedoch
nach der Reichsverfassung diese Befugnisse solche der Einzelstaaten,
die militärischen Rechte des Reiches nur beschränkte waren, so
konnte die Uebertragung nicht auf das Reich, sondern nur auf
Preußen erfolgen.
Da auch die Militärkonvention mit Sachsen die Handhabung
der beiderseitigen Befugnisse gegenüber der Reichsverfassung in
verschiedener Hinsicht geändert hat, so erscheint Preußen gegen-
wärtig als der einzige Staat, für welchen das regelrechte
Verhältnis, wie es in der Reichsverfassung geregelt ist, Platz greift.
Gerade in Preußen ist aber die Zuständigkeitsverteilung zwischen
Reich und Einzelstaat auf militärischem Gebiete schwer zu erkennen,
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1) BGBl. 1870, S. 668. 2) BGBl. 1871, S. 9#ff.