Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

34 Das Verwaltungsrecht. *152 
innerer Notwendigkeit aus der staatsrechtlichen Natur des Militär- 
rechts innerhalb des Bundesstaates, sic findet ihre Erklärung nur 
in geschichtlich-politischen Gründen. Als die Verfassung für den 
Norddeutschen Bund beraten wurde, stand es noch gar nicht fest, 
inwieweit die norddeutschen Mittel- und Kleinstaaten zu einem 
Verzichte auf ihre Militärhoheit geneigt waren. Man musßte sich 
daher in der Verfassung auf die Herstellung einer Einheit in den 
notwendigen Punkten beschränken, also auf die Einheit des Ober- 
kommandos, die Gleichmäßigkeit der Organisation und die Ge- 
meinschaftlichkeit der Kosten, während im übrigen die militärischen 
Befugnisse der Einzelstaaten bestehen blieben. Selbst auf dieser 
Grundlage war aber der Beitritt der süddeutschen Staaten nicht 
zu erlangen. Württemberg unterwarf sich zwar grundsätzlich jenen 
Verfassungsbestimmungen, bedang sich jedoch in der Militär- 
konvention vom 21./25. November 18701) verschiedene mit der 
Reichsverfassung im Widerspruche stehende Sonderrechte aus. Für 
Bayern dagegen wurde durch den Bündnisvertrag vom 23. Novem- 
ber 18702) die Einheit des Oberbefehls nur für Kriegszeiten, die 
Gleichmäßigkeit der Organisation und die Gemeinschaftlichkeit der 
Kosten gar nicht angenommen. Die durch jene Verträge ausbe- 
dungenen Reservatrechte fanden demnächst in der Reichsverfassung 
ausdrückliche Anerkennung. Andererseits ließen sich aber die deut- 
schen Mittel- und Kleinstaaten außer den drei Königreichen nach 
und nach sämtlich bereit finden, auf die Ausübung der ihnen ver- 
fassungsmäßig zustehenden Befugnisse zu verzichten. Da jedoch 
nach der Reichsverfassung diese Befugnisse solche der Einzelstaaten, 
die militärischen Rechte des Reiches nur beschränkte waren, so 
konnte die Uebertragung nicht auf das Reich, sondern nur auf 
Preußen erfolgen. 
Da auch die Militärkonvention mit Sachsen die Handhabung 
der beiderseitigen Befugnisse gegenüber der Reichsverfassung in 
verschiedener Hinsicht geändert hat, so erscheint Preußen gegen- 
wärtig als der einzige Staat, für welchen das regelrechte 
Verhältnis, wie es in der Reichsverfassung geregelt ist, Platz greift. 
Gerade in Preußen ist aber die Zuständigkeitsverteilung zwischen 
Reich und Einzelstaat auf militärischem Gebiete schwer zu erkennen, 
–. “ — . — 
1) BGBl. 1870, S. 668. 2) BGBl. 1871, S. 9#ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.