396 Das Verwaltungsrecht. 8 188
nommen wird. Da die Genehmigung nicht persönlich, sondern rein
sachlich ist, bedarf es insbesondere ihrer Erneuerung nicht, wenn
die Anlage auf einen neuen Erwerber übergeht. Soweit die be—
stehenden Rechte zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen, welche
von einem Grundstücke aus auf ein benachbartes Grundstück geübt
werden, dessen Eigentümer oder Besitzer eine privatrechtliche Klage
gewähren, kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung
errichteten gewerblichen Anlage gegenüber niemals auf Einstellung
des Gewerbebetriebes, sondern nur auf Herstellung von Einrich-
tungen zur Ausschließung der benachteiligenden Einwirkung oder
auf Entschädigung gerichtet werden. Die Errichtung oder Verlegung
solcher Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusche ver-
bunden ist, muß, sofern sie nicht genehmigungspflichtig ist, der
Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Diese hat, wenn in der Nähe
der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere össent-
liche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden
sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbe-
betrieb an dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden
würde, die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in
Preußen den Beschluß des Bezirksausschusses darüber einzuholen
ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte
zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei. Die
höheren Verwaltungsbehörden, d. h. der Regierungspräsident unter
Zustimmung des Bezirksausschusses und der Oberpräsident unter
Zustimmung des Provinzialrates, sind endlich befugt, über die
Entfernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Trieb-
werken von benachbarten fremden Grundstücken und von öffeut
lichen Wegen innezuhalten ist, durch Polizeiverordnung Bestimmun#
zu treffen (§§ 23— 28 GO., § 111 Z.).
Soweit über die Genehmigung von der zuständigen Behörde
Beschluß gefaßt ist, findet dagegen die Beschwerde an den Ministel
für Handel und Gewerbe statt. Der Minister für Landwirtschaft
ist zuzuziehen, wenn bei Stauanlagen Landeskulturinteressen in
Betracht kommen (§ 113 Z.).
Die persönliche Genehmigung nach vorheriger Prüfung der
besonderen Fähigkeiten zu dem betreffenden Gewerbebetriebe, die
sogenannte Approbation, bedürfen folgende Arten von Gewerbe“
treibenden: