Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

396 Das Verwaltungsrecht. 8 188 
nommen wird. Da die Genehmigung nicht persönlich, sondern rein 
sachlich ist, bedarf es insbesondere ihrer Erneuerung nicht, wenn 
die Anlage auf einen neuen Erwerber übergeht. Soweit die be— 
stehenden Rechte zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen, welche 
von einem Grundstücke aus auf ein benachbartes Grundstück geübt 
werden, dessen Eigentümer oder Besitzer eine privatrechtliche Klage 
gewähren, kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung 
errichteten gewerblichen Anlage gegenüber niemals auf Einstellung 
des Gewerbebetriebes, sondern nur auf Herstellung von Einrich- 
tungen zur Ausschließung der benachteiligenden Einwirkung oder 
auf Entschädigung gerichtet werden. Die Errichtung oder Verlegung 
solcher Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusche ver- 
bunden ist, muß, sofern sie nicht genehmigungspflichtig ist, der 
Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Diese hat, wenn in der Nähe 
der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere össent- 
liche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden 
sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbe- 
betrieb an dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden 
würde, die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in 
Preußen den Beschluß des Bezirksausschusses darüber einzuholen 
ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte 
zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei. Die 
höheren Verwaltungsbehörden, d. h. der Regierungspräsident unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses und der Oberpräsident unter 
Zustimmung des Provinzialrates, sind endlich befugt, über die 
Entfernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Trieb- 
werken von benachbarten fremden Grundstücken und von öffeut 
lichen Wegen innezuhalten ist, durch Polizeiverordnung Bestimmun# 
zu treffen (§§ 23— 28 GO., § 111 Z.). 
Soweit über die Genehmigung von der zuständigen Behörde 
Beschluß gefaßt ist, findet dagegen die Beschwerde an den Ministel 
für Handel und Gewerbe statt. Der Minister für Landwirtschaft 
ist zuzuziehen, wenn bei Stauanlagen Landeskulturinteressen in 
Betracht kommen (§ 113 Z.). 
Die persönliche Genehmigung nach vorheriger Prüfung der 
besonderen Fähigkeiten zu dem betreffenden Gewerbebetriebe, die 
sogenannte Approbation, bedürfen folgende Arten von Gewerbe“ 
treibenden:
	        
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