8188 Das stehende Gewerbe. 399
gesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab-
hängig gemacht werden. Das erteilte Prüfungszeugnis gilt dann
für den ganzen Umfang des Reiches. In Preußen ist eine solche
Prüfung vorgeschrieben worden durch das Gesetz vom 18. Juni
188425). Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung darf also niemand
in Preußen das Hufbeschlaggewerbe beginnen, ohne in einem
deutschen Staate die Approbation erlangt zu haben, selbst wenn
er aus einem Staate stammt, der keine Prüfung erfordert.
4. Seeschiffer, Scesteuerleute, Maschinisten der Seedampf-
schiffe und Lotsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen
Kenntnisse durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde,
in Preußen des Regierungspräsidenten ausweisen. Der Bundesrat
erläßt die Prüfungsvorschriften#). Die Prüfungszeugnisse gelten
für das ganze Reich, bei Lotsen für das im Zeugnis angeführte
Fahrwasser. Die besonderen Bestimmungen der Staatsverträge be-
kreffs der Schiffer und Lotsen auf Strömen sind vorbehalten (88 29
bis 31 GO.).
Eine persönliche Genehmigung im engeren Sinne, bei der es
nicht auf die besondere Befähigung zum Gewerbebetriebe, sondern
nur auf die persönliche Zuverlässigkeit ankommt, ist dagegen er-
forderlich für folgende Gewerbetreibende:
1. Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs= und
Privatirrenanstalten bedürfen einer Genehmigung der höheren Ver-
waltungsbehörde, die in Preußen durch Beschluß des Bezirks-
ausschusses, für Berlin des Polizeipräsidenten erteilt oder versagt!
ird. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn entweder
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers
in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt dartun,
er nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen
und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrich—
tungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht
entsprechen. Die Genehmigung ist also in diesem Falle gleichzeitig
— 1t# 2
19 23) GS. 1884, S. 305. Ausf. V. vom 21. Mai und 18. Movenber
04 — HMBl. 1904, S. 328, 482 —.
chi 24) Vgl. die Bekanntmachungen des Reichskanzlers wegen der See-
ser und Seesteuerleute vom 16. Januar 1904 mit Erg. vom 14. März
6 und 24. Juli 1909 — Rl. S. 3 bzw. 477, 892 —, wegen der
aschinisten vom 7. Januar 1909 — Rl. S. 210, 320 —.