Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8188 Das stehende Gewerbe. 399 
gesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab- 
hängig gemacht werden. Das erteilte Prüfungszeugnis gilt dann 
für den ganzen Umfang des Reiches. In Preußen ist eine solche 
Prüfung vorgeschrieben worden durch das Gesetz vom 18. Juni 
188425). Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung darf also niemand 
in Preußen das Hufbeschlaggewerbe beginnen, ohne in einem 
deutschen Staate die Approbation erlangt zu haben, selbst wenn 
er aus einem Staate stammt, der keine Prüfung erfordert. 
4. Seeschiffer, Scesteuerleute, Maschinisten der Seedampf- 
schiffe und Lotsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen 
Kenntnisse durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde, 
in Preußen des Regierungspräsidenten ausweisen. Der Bundesrat 
erläßt die Prüfungsvorschriften#). Die Prüfungszeugnisse gelten 
für das ganze Reich, bei Lotsen für das im Zeugnis angeführte 
Fahrwasser. Die besonderen Bestimmungen der Staatsverträge be- 
kreffs der Schiffer und Lotsen auf Strömen sind vorbehalten (88 29 
bis 31 GO.). 
Eine persönliche Genehmigung im engeren Sinne, bei der es 
nicht auf die besondere Befähigung zum Gewerbebetriebe, sondern 
nur auf die persönliche Zuverlässigkeit ankommt, ist dagegen er- 
forderlich für folgende Gewerbetreibende: 
1. Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs= und 
Privatirrenanstalten bedürfen einer Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde, die in Preußen durch Beschluß des Bezirks- 
ausschusses, für Berlin des Polizeipräsidenten erteilt oder versagt! 
ird. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn entweder 
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers 
in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt dartun, 
er nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen 
und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrich— 
tungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht 
entsprechen. Die Genehmigung ist also in diesem Falle gleichzeitig 
— 1t# 2 
19 23) GS. 1884, S. 305. Ausf. V. vom 21. Mai und 18. Movenber 
04 — HMBl. 1904, S. 328, 482 —. 
chi 24) Vgl. die Bekanntmachungen des Reichskanzlers wegen der See- 
ser und Seesteuerleute vom 16. Januar 1904 mit Erg. vom 14. März 
6 und 24. Juli 1909 — Rl. S. 3 bzw. 477, 892 —, wegen der 
aschinisten vom 7. Januar 1909 — Rl. S. 210, 320 —.
	        
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