Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

400 Das Verwaltungsrecht. 8 188 
Polizeiverordnung nicht schon um deswillen ungültig, weil sie 
neben anderen Beteiligten auch Gewerbetreibende als solche trifft. 
Die staatliche Anordnung darf sich nur nicht die Aufstellung von 
Beschränkungen in der Ausübung einzelner Gewerbe zur Aufgabe 
machen, ohne ihre rechtliche Grundlage in einer Vorschrift der 
Gewerbeordnung zu finden. 
Die Befugnis zum selbständigen Betriebe des stehenden Ge- 
werbes begreift die Befugnis zur Annahme von Hilfspersonal in 
beliebiger Anzahl in sich vorbehaltlich der landesgesetzlichen Be- 
schränkungen hinsichtlich der Ausübung des Apothekergewerbes, auf 
die später zurückzukommen sein wird, desgleichen die Befugnis zur 
Ausübung des Gewerbes auch außerhalb des Ortes der gewerblichen 
Niederlassung. 
Desgleichen kann jeder selbständige Gewerbetreibende das Ge- 
werbe unbeschadet der besonderen Vorschriften über das Hausier= 
gewerbe auch innerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen 
Niederlassung ausüben. Die vom Hausierbetriebe ausgeschlossenem 
Gegenstände dürfen jedoch auch innerhalb des Gemeindebezirkes 
des Wohnortes oder der Niederlassung nicht von Haus zu Haus 
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderemn 
össentlichen Orten feilgeboten oder zum Wiederverkaufe angeboten 
werden mit Ausnahme von Wein und Bier in Fässern und Flasche, 
Je nach dem Bedürfnisse kann die Landesregierung weitere Aus- 
nahmen von diesem Verbote machen, und die Ortspolizeibehörd- 
das Feilbieten geistiger Getränke vorübergehend gestatten. Eine 
besondere polizeiliche Erlaubnis ist erforderlich für den öffentlichen 
Vertrieb von Druckschriften und kann für gewisse andere & Gewerbs- 
zweige auf Grund eines Gemeindebeschlusses durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde erfordert werden. Gegen Verfügungen der Orts- 
polizeibehörde, durch welche die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen 
öffentlichen Verbreiten von Druckschristen versagt oder die nich 
gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung verboten wird, sindet inn! 
halb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadt- 
kreisen und den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr 
als 10 000 Einwohnern, in Hannover in allen Städten mit Aus- 
nahme der namentlich genannten beim Bezirksausschusse siatt (8 L 
ZG.). Gegen dessen Endurteil ist nur das Rechtsmittel der Revision 
zulässig (§ 118 83G.). Soweit dagegen auch noch für andere Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.