400 Das Verwaltungsrecht. 8 188
Polizeiverordnung nicht schon um deswillen ungültig, weil sie
neben anderen Beteiligten auch Gewerbetreibende als solche trifft.
Die staatliche Anordnung darf sich nur nicht die Aufstellung von
Beschränkungen in der Ausübung einzelner Gewerbe zur Aufgabe
machen, ohne ihre rechtliche Grundlage in einer Vorschrift der
Gewerbeordnung zu finden.
Die Befugnis zum selbständigen Betriebe des stehenden Ge-
werbes begreift die Befugnis zur Annahme von Hilfspersonal in
beliebiger Anzahl in sich vorbehaltlich der landesgesetzlichen Be-
schränkungen hinsichtlich der Ausübung des Apothekergewerbes, auf
die später zurückzukommen sein wird, desgleichen die Befugnis zur
Ausübung des Gewerbes auch außerhalb des Ortes der gewerblichen
Niederlassung.
Desgleichen kann jeder selbständige Gewerbetreibende das Ge-
werbe unbeschadet der besonderen Vorschriften über das Hausier=
gewerbe auch innerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen
Niederlassung ausüben. Die vom Hausierbetriebe ausgeschlossenem
Gegenstände dürfen jedoch auch innerhalb des Gemeindebezirkes
des Wohnortes oder der Niederlassung nicht von Haus zu Haus
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderemn
össentlichen Orten feilgeboten oder zum Wiederverkaufe angeboten
werden mit Ausnahme von Wein und Bier in Fässern und Flasche,
Je nach dem Bedürfnisse kann die Landesregierung weitere Aus-
nahmen von diesem Verbote machen, und die Ortspolizeibehörd-
das Feilbieten geistiger Getränke vorübergehend gestatten. Eine
besondere polizeiliche Erlaubnis ist erforderlich für den öffentlichen
Vertrieb von Druckschriften und kann für gewisse andere & Gewerbs-
zweige auf Grund eines Gemeindebeschlusses durch die höhere Ver-
waltungsbehörde erfordert werden. Gegen Verfügungen der Orts-
polizeibehörde, durch welche die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen
öffentlichen Verbreiten von Druckschristen versagt oder die nich
gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung verboten wird, sindet inn!
halb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadt-
kreisen und den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr
als 10 000 Einwohnern, in Hannover in allen Städten mit Aus-
nahme der namentlich genannten beim Bezirksausschusse siatt (8 L
ZG.). Gegen dessen Endurteil ist nur das Rechtsmittel der Revision
zulässig (§ 118 83G.). Soweit dagegen auch noch für andere Ge-