Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

§189 Das Hausiergewerbe. 415 
4. das Aufsuchen von Warenbestellungen auf Abzahlung. Aus 
Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr cder Unter- 
drückung von Seuchen können durch Beschluß des Bundesrats und 
in dringenden Fällen durch Verfügung des Reichskanzlers nach 
Einvernehmen mit dem Bundesratsausschusse für Handel und 
heriehr noch andere Gegenstände und gewerbliche Leistungen auf 
bestimmte Dauer für das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile 
bon ihm vom Hausierbetriebe ausgeschlossen werden. Die An— 
ordnung ist dem Reichstage sofort oder bei seinem nächsten Zu- 
ammentreten mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn der 
eichstag seine Zustimmung nicht erteilt. Endlich kann durch 
andesherrliche Verordnung das Umherziehen mit Zuchthengsten 
zur Deckung von Stuten untersagt oder Beschränkungen unter- 
vorfen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften über 
le Gegenstände des Hausierbetriebes sind durch 88 146, 148 der 
Gewerbeordnung mit Strafe bedroht. 
Außerdem ist die Art und Weise des Hausiergewerbes nach 
verschiedenen Richtungen beschränkt. So ist das Feilbieten von 
aren in der Art, daß sie versteigert oder im Wege des Glück- 
bieles oder der Ausspielung abgesetzt werden, vorbehaltlich einer 
ispensationsbefugnis des Regierungspräsidenten für einzelne Fälle 
* gestattet. Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes 
ürfen nur unter dem Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzu- 
u ung seines Wohnortes erlassen werden. Wird für den Gewerbe- 
ctrieb eine Verkaufsstelle benutzt, wie dies insbesondere bei Wander- 
agern der Fall ist, so muß an ihr in einer für jedermann 
trkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des Gewerbe- 
treibenben angebender Aushang angebracht werden. Minderjährigen 
dersonen kann in dem Wandergewerbescheine die Beschränkung 
Uferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenunter- 
ung, und minderjährigen weiblichen Personen, daß sie es nur 
uf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, nicht aber von Haus 
Haus betreiben dürfen. Ein gleiches Verbot kann die Orts- 
zun abeibehörde erlassen für denjenigen Hausierbetrieb, für den die 
6 neilung eines Wandergewerbescheines nicht erforderlich ist. Zum 
wecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubnis der 
ntritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten 
remder Häuser und Gehöfte nicht gestattet. Endlich bedarf jeder,
	        
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