Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

5 152 Zuständigkeit des Reiches u. d. Einzelstaaten i. Kriegswesen. :¾37 
Hiermit steht es nicht im Widerspruche, daß die Reichsmittel zum 
Teil erst durch Matrikularbeiträge der Bundesstaaten aufgebracht 
werden, und daß die Verwendung dieser Mittel nicht durch das 
Reich selbst, sondern durch die Einzelstaaten stattfindet. Abgesehen 
davon, daß nicht nur Matrikularbeiträge, sondern auch eigene 
Reichseinnahmen zur Deckung der Militärausgaben dienen, werden 
die Matrikularbeiträge durch ihre Ausschreibung Einnahmequellen 
des Reiches. Ausgaben, die das Reich aus den Matrikularbeiträgen 
der Einzelstaaten bestreitet, deckt es somit aus eigenen Mitteln. 
Wenn ferner das Reich zur Verwendung dieser Mittel keine eigenen 
Behörden hat, sondern sich dazu der Einzelstaaten bedient, so läßt 
dieser Umstand die Tatsache vollständig unberührt, daß nicht den 
Einzelstaaten, sondern dem Reiche die Aufbringung der Militär- 
ausgaben obliegt. 
Faßt man die bisherigen Ergebnisse zusammen, so ist die 
Militärgesetzgebung mit Ausnahme der Militärkirchenordnung voll- 
ständig Sache des Reiches. Auf den Inhalt dieser reichsrechtlichen 
Normen im einzelnen kann hier freilich nicht weiter eingegangen 
werden, da sie zum Teil nur verständlich sind auf der Grund- 
lage des allgemeinen Aufbaues der Reichsverfassung, insbesondere 
binsichtlich der rechtlichen Natur des Reiches, der Reichsgesetz- 
gebung und des Reichsbudgetrechtes. Alle Anordnungen, die im 
Wege der Gesetzgebung erlassen werden müssen, können daher nur 
ergehen in Form eines Reichsgesetzes. Welche Anordnungen dies 
iin, ergibt sich wiederum nur aus der Reichsverfassung. Als 
landesrechtliche Enklave ist hier stehen geblieben die Militärkirchen- 
ordnung, welche allein nicht auf dem Reichsrechte beruht. 
Bei den übrigen, nicht der Gesetzgebung anheimfallenden staat- 
lichen Anordnungen auf dem Gebiete des Militärwesens unter- 
scheidet man gewöhnlich militärische Befehle und Akte der Militär- 
derwaltung im engeren Sinne. Unter ersteren versteht man alle 
nordnungen, welche die unmittelbare militärische Aktion zum 
Agenstande haben, unter der Militärverwaltung diejenigen Ver- 
taltungstätigkeiten, welche auf die Beschaffung der Vorbedingungen 
und Mittel für die bewaffnete Macht gerichtet sind"!). Die innere 
Ved deutung dieser Unterscheidung kann hier zunächst dahin gestellt 
— 
3 G. Meyer a. a. O. Bd. 2, § 189.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.