5 152 Zuständigkeit des Reiches u. d. Einzelstaaten i. Kriegswesen. :¾37
Hiermit steht es nicht im Widerspruche, daß die Reichsmittel zum
Teil erst durch Matrikularbeiträge der Bundesstaaten aufgebracht
werden, und daß die Verwendung dieser Mittel nicht durch das
Reich selbst, sondern durch die Einzelstaaten stattfindet. Abgesehen
davon, daß nicht nur Matrikularbeiträge, sondern auch eigene
Reichseinnahmen zur Deckung der Militärausgaben dienen, werden
die Matrikularbeiträge durch ihre Ausschreibung Einnahmequellen
des Reiches. Ausgaben, die das Reich aus den Matrikularbeiträgen
der Einzelstaaten bestreitet, deckt es somit aus eigenen Mitteln.
Wenn ferner das Reich zur Verwendung dieser Mittel keine eigenen
Behörden hat, sondern sich dazu der Einzelstaaten bedient, so läßt
dieser Umstand die Tatsache vollständig unberührt, daß nicht den
Einzelstaaten, sondern dem Reiche die Aufbringung der Militär-
ausgaben obliegt.
Faßt man die bisherigen Ergebnisse zusammen, so ist die
Militärgesetzgebung mit Ausnahme der Militärkirchenordnung voll-
ständig Sache des Reiches. Auf den Inhalt dieser reichsrechtlichen
Normen im einzelnen kann hier freilich nicht weiter eingegangen
werden, da sie zum Teil nur verständlich sind auf der Grund-
lage des allgemeinen Aufbaues der Reichsverfassung, insbesondere
binsichtlich der rechtlichen Natur des Reiches, der Reichsgesetz-
gebung und des Reichsbudgetrechtes. Alle Anordnungen, die im
Wege der Gesetzgebung erlassen werden müssen, können daher nur
ergehen in Form eines Reichsgesetzes. Welche Anordnungen dies
iin, ergibt sich wiederum nur aus der Reichsverfassung. Als
landesrechtliche Enklave ist hier stehen geblieben die Militärkirchen-
ordnung, welche allein nicht auf dem Reichsrechte beruht.
Bei den übrigen, nicht der Gesetzgebung anheimfallenden staat-
lichen Anordnungen auf dem Gebiete des Militärwesens unter-
scheidet man gewöhnlich militärische Befehle und Akte der Militär-
derwaltung im engeren Sinne. Unter ersteren versteht man alle
nordnungen, welche die unmittelbare militärische Aktion zum
Agenstande haben, unter der Militärverwaltung diejenigen Ver-
taltungstätigkeiten, welche auf die Beschaffung der Vorbedingungen
und Mittel für die bewaffnete Macht gerichtet sind"!). Die innere
Ved deutung dieser Unterscheidung kann hier zunächst dahin gestellt
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3 G. Meyer a. a. O. Bd. 2, § 189.