Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

424 Das Verwaltungsrecht. 8191 
nehmigung erhält, ohne daß es einer weiteren, nach Landesrecht 
für Errichtung solcher Kassen erforderlichen Genehmigung bedürfte; 
d. nach Genehmigung des hierauf bezüglichen Nebenstatuts Schieds- 
gerichte errichten, welche an Stelle der sonst zuständigen Behörden 
Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und deren Gesellen 
aus dem Gesellenverhältnisse zu entscheiden haben; c. zur Förde- 
rung des Gewerbebetriebes einen genossenschaftlichen Geschäfts- 
betrieb einrichten. 
An Stelle der freien sind auf Antrag Zwangsinnungen für 
sämtliche Handwerker gleicher oder verwandter Gewerbe eines Be- 
zirks zu bilden, wenn die Mehrheit dieser Handwerker zustimmt, 
der Umfang des Bezirks deren Teilnahme am Genossenschaftsleben 
ermöglicht und ihre Zahl zur Bildung einer leistungsfähigen 
Innung ausreicht. Dies wird bei zwanzig Mitgliedern angenommen- 
Die Auflösung einer Innung tritt entweder durch Aussterbem 
ihrer Mitglieder ein oder infolge eines statutenmäßigen Veschlusses 
der Innungsversammlung oder kraft Gesetzes, wenn über das Ver- 
mögen einer Innung Konkurs eröffuet wird, oder infolge Beschlusses 
der höheren Verwaltungsbehörde. Diese kann die Auflösung aus 
wichtigen gesetzlichen Gründen anordnen. In Preusßen entscheidet 
nach § 123 des Zuständigkeitsgesetzes der Bezirksausschuß auf Klage 
der Aufsichtsbehörde. Vor Erlaß des Endurteils kann er nach 
Anhörung des Innungsvorstandes die vorläufige Schließung der 
Innung anordnen. 
Bei Auflösung einer Innung müssen zunächst aus dem vor- 
handenen Vermögen die Schulden der Innung berichtigt werden-. 
Der Teil des hiernach verbleibenden Vermögens, der bisher zur 
Unterhaltung von Unterrichtsanstalten oder anderen gewerblichen 
(Zwecken bestimmt war, darf dieser Bestimmmg nicht entzogen 
werden. In Ermangelung einer anderweitigen genügenden Für- 
sorge fällt er an die Gemeinde, auf welche die Verpflichtung zur 
stiftungsmäßigen Verwendung übergeht. Der Rest des Vermögens 
kann nach Beschluß dar Imung insoweit unter die Mitglieder 
verteilt werden, als er aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden 
ist. Doch darf kein Mitglied mehr erhatten als den Gesamtbetrag 
der von ihm gezahlten Beiträge. Das übrige Vermögen wird, 
sofern in dem Statute oder in Landesgesetzen nichts anderes bestimmt 
ist, der Gemeinde, in welcher die Jnnung ihren Sitz hatte, zur
	        
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