424 Das Verwaltungsrecht. 8191
nehmigung erhält, ohne daß es einer weiteren, nach Landesrecht
für Errichtung solcher Kassen erforderlichen Genehmigung bedürfte;
d. nach Genehmigung des hierauf bezüglichen Nebenstatuts Schieds-
gerichte errichten, welche an Stelle der sonst zuständigen Behörden
Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und deren Gesellen
aus dem Gesellenverhältnisse zu entscheiden haben; c. zur Förde-
rung des Gewerbebetriebes einen genossenschaftlichen Geschäfts-
betrieb einrichten.
An Stelle der freien sind auf Antrag Zwangsinnungen für
sämtliche Handwerker gleicher oder verwandter Gewerbe eines Be-
zirks zu bilden, wenn die Mehrheit dieser Handwerker zustimmt,
der Umfang des Bezirks deren Teilnahme am Genossenschaftsleben
ermöglicht und ihre Zahl zur Bildung einer leistungsfähigen
Innung ausreicht. Dies wird bei zwanzig Mitgliedern angenommen-
Die Auflösung einer Innung tritt entweder durch Aussterbem
ihrer Mitglieder ein oder infolge eines statutenmäßigen Veschlusses
der Innungsversammlung oder kraft Gesetzes, wenn über das Ver-
mögen einer Innung Konkurs eröffuet wird, oder infolge Beschlusses
der höheren Verwaltungsbehörde. Diese kann die Auflösung aus
wichtigen gesetzlichen Gründen anordnen. In Preusßen entscheidet
nach § 123 des Zuständigkeitsgesetzes der Bezirksausschuß auf Klage
der Aufsichtsbehörde. Vor Erlaß des Endurteils kann er nach
Anhörung des Innungsvorstandes die vorläufige Schließung der
Innung anordnen.
Bei Auflösung einer Innung müssen zunächst aus dem vor-
handenen Vermögen die Schulden der Innung berichtigt werden-.
Der Teil des hiernach verbleibenden Vermögens, der bisher zur
Unterhaltung von Unterrichtsanstalten oder anderen gewerblichen
(Zwecken bestimmt war, darf dieser Bestimmmg nicht entzogen
werden. In Ermangelung einer anderweitigen genügenden Für-
sorge fällt er an die Gemeinde, auf welche die Verpflichtung zur
stiftungsmäßigen Verwendung übergeht. Der Rest des Vermögens
kann nach Beschluß dar Imung insoweit unter die Mitglieder
verteilt werden, als er aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden
ist. Doch darf kein Mitglied mehr erhatten als den Gesamtbetrag
der von ihm gezahlten Beiträge. Das übrige Vermögen wird,
sofern in dem Statute oder in Landesgesetzen nichts anderes bestimmt
ist, der Gemeinde, in welcher die Jnnung ihren Sitz hatte, zur