Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

192 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 436 
sondern für alle gewerblichen Anlagen besonderen, von den Landes- 
regierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Ihnen stehen 
bei Ausübung dieser Aussicht alle amtlichen Befugnisse der Orts- 
polizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichti- 
gung der Anlagen zu. Sie sind vorbehaltlich der Anzeige von 
Gesetzwidrigkeiten zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis 
gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichti- 
gung unterliegenden Anlagen zu verpflichten. Die Regelung der 
Zuständigkeiten zwischen diesen Beamten und den ordentlichen 
lizeibehörden bleibt den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten?). 
Die Aufsichtsbeamten, welche in Preußen den Titel Gewerberat 
ühren, haben Jahresberichte über ihre Tätigkeit zu erstatten, welche 
entweder vollständig oder im Auszuge dem Bundesrate und dem 
Reichstage vorzulegen sind. Die Arbeitgeber müssen die hiernach 
auszuführenden amtlichen Besichtigungen zu jeder Zeit, nament- 
lich auch in der Nacht während des Betriebes gestatten. Sie sind 
ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde 
iejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer 
Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrate oder der Landes- 
bentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen 
und Formen vorgeschrieben werden. Eine Nichterfüllung dieser 
gesetzlichen Verpflichtungen seitens des Arbeitgebers ist mit Strafe 
bedroht (88 139b, 149 Nr. 7 GO.). 
Besondere landesgesetzliche Vorschriften bestehen endlich noch 
in Preußen hinsichtlich der beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten 
Handarbeiter nach dem Gesetze vom 21. Dezember 18465), welches 
urch Verordnung vom 19. August 18672) auch auf die neuen 
Provinzen und durch Gesetz vom 25. Februar 18788) auch auf 
n Kreis Herzogtum Lauenburg ausgedehnt wurde, aber in den 
Pohenzollernschen Landen nicht gilt. Die Annahme von Arbeiten 
arf hiernach nur durch einen von der Polizeibehörde vereidigten 
S 10 Vgl. dazu für Preußen A. E. vom 27. April 1891 — GS. 1891, 
P6o. —. Dienstanweisung vom 23. April 1892 für die Gewerbeaufsichts- 
amten — Ml. der inn. Verw. 1892, S. 160 —. 
G#S. 1847, S. 21. Vgl. dazu CR. vom 7. Mai 1847 — Ml. 
" inn. Verw. 1847, S. 109. 
!!) Ge. 1867, S. 1426. 
2) G. 1878, S. 97, 126.
	        
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