436 Das Verwaltungsrecht. 9192
Aussichtsbeamten geschehen. Angenommen werden dürfen allein
männliche Arbeiter über 17 Jahre, Frauenspersonen ausnahms
weise mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Jeder Arbeiter
unuß vor der Annahme mit einer Arbeitskarte versehen werden,
und die Annahme darf erst erfolgen, nachdem der Arbeiter seine
Legitimationspapiere bei der Behörde eingereicht und diese del
Empfang der Karte bestätigt hat. Die Art und Weise der Lohn
zahlung und der Beaufssichtigung der Arbeiter ist gesetzlich geregell-
Auf Antrag der Ortspolizeibehörde muß jeder Arbeiter eatlassen
werden. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf öffentliche
Bauten der Kreise, Amts= und Wegeverbände oder Gemeinden
kann durch den Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Ve-
zirksausschusses, auf Bauten der Provinzialverbände durch den
Oberpräsidenten unter Zustimmung des Provinzialrates, auf
Bauten dieser Art in der Stadt Berlin durch den Oberpräsidenten
allein ohne Mitwirkung eines Selbstverwaltungskörpers beschlossen
werden (8 114 306.).
Da das Arbeitsverhältnis selbst den Charakter eines obligatori=
schen Vertragsverhältnisses hat, würden an sich Rechtsstreitigkeiten
daraus zur Entscheidung der gewöhnlichen Zivilgerichte 97“
hören. Aus praktischen Gründen hatte man jedoch vielfach, namenl“
lich im Gebiete des französischen Rechtes, mit der Entscheidung be“
sondere Gewerbegerichte betraut. Die Gewerbeordnung sah, ehe der
Rechtsstreit an das ordentliche Gericht,gelangte, wenigstens eine Vor-
entscheidung durch ein Gemeindeschiedsgericht oder in Ermangelung
eines solchen durch den Gemeindevorstand vor. Daneben waren
seit der Gewerbeordnungsnovelle von 1881 besondere Innung
schiedsgerichte zugelassen. Eine neue Regelung der gesamten Ge-
werbegerichtsbarkeit erfolgte schließlich durch das Reichsgeset voll
22. Juli 1890 betreffend die Gewerbegerichte in der Fassung de
Novelle vom 30. Juli 19010).
Die Organisation der Gewerbegerichte erfolgt nur, soweit ein
besonderes Bedürfnis es erfordert, und zwar durch Statut eine
oder mehrerer Gemeinden oder eines weiteren Kommunalverbaude
welches der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarl
) RG#Bl. 1901, S. 353. Bearb. von Cuno, 6. Aufl., Berlin 1900
v. Schulz, Verlin 1902; Wilhelmi, 2. Aufl., Berlin 1903.