Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

436 Das Verwaltungsrecht. 9192 
Aussichtsbeamten geschehen. Angenommen werden dürfen allein 
männliche Arbeiter über 17 Jahre, Frauenspersonen ausnahms 
weise mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Jeder Arbeiter 
unuß vor der Annahme mit einer Arbeitskarte versehen werden, 
und die Annahme darf erst erfolgen, nachdem der Arbeiter seine 
Legitimationspapiere bei der Behörde eingereicht und diese del 
Empfang der Karte bestätigt hat. Die Art und Weise der Lohn 
zahlung und der Beaufssichtigung der Arbeiter ist gesetzlich geregell- 
Auf Antrag der Ortspolizeibehörde muß jeder Arbeiter eatlassen 
werden. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf öffentliche 
Bauten der Kreise, Amts= und Wegeverbände oder Gemeinden 
kann durch den Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Ve- 
zirksausschusses, auf Bauten der Provinzialverbände durch den 
Oberpräsidenten unter Zustimmung des Provinzialrates, auf 
Bauten dieser Art in der Stadt Berlin durch den Oberpräsidenten 
allein ohne Mitwirkung eines Selbstverwaltungskörpers beschlossen 
werden (8 114 306.). 
Da das Arbeitsverhältnis selbst den Charakter eines obligatori= 
schen Vertragsverhältnisses hat, würden an sich Rechtsstreitigkeiten 
daraus zur Entscheidung der gewöhnlichen Zivilgerichte 97“ 
hören. Aus praktischen Gründen hatte man jedoch vielfach, namenl“ 
lich im Gebiete des französischen Rechtes, mit der Entscheidung be“ 
sondere Gewerbegerichte betraut. Die Gewerbeordnung sah, ehe der 
Rechtsstreit an das ordentliche Gericht,gelangte, wenigstens eine Vor- 
entscheidung durch ein Gemeindeschiedsgericht oder in Ermangelung 
eines solchen durch den Gemeindevorstand vor. Daneben waren 
seit der Gewerbeordnungsnovelle von 1881 besondere Innung 
schiedsgerichte zugelassen. Eine neue Regelung der gesamten Ge- 
werbegerichtsbarkeit erfolgte schließlich durch das Reichsgeset voll 
22. Juli 1890 betreffend die Gewerbegerichte in der Fassung de 
Novelle vom 30. Juli 19010). 
Die Organisation der Gewerbegerichte erfolgt nur, soweit ein 
besonderes Bedürfnis es erfordert, und zwar durch Statut eine 
oder mehrerer Gemeinden oder eines weiteren Kommunalverbaude 
welches der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarl 
) RG#Bl. 1901, S. 353. Bearb. von Cuno, 6. Aufl., Berlin 1900 
v. Schulz, Verlin 1902; Wilhelmi, 2. Aufl., Berlin 1903.
	        
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