8192 Gewerbliche Arbeitsverhältnisse. 437
und nötigenfalls auf Anordnung der Landeszentralbehörde. Die
Gewerbegerichte entscheiden über gewerbliche Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitern einschließlich des höheren Betriebs—
dersonals bis zu 2000 M. Jahresarbeitsverdienft. Ausgenommen
sind jedoch die Arbeiter in den Betrieben der Militär= oder Marine-
verwaltung. Die Kosten des Gerichts werden aus seinen Einnahmen
und weiter aus den Mitteln des kommunalen Verbandes bestritten.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, dessen
Stellvertreter und mindestens vier Beisitzern. Diese müssen
mindestens dreißig Jahre alt sein, dürfen im letzten Jahre
eine öffentliche Armenunterstützung bezogen, bzw. müssen die
empfangene zurückerstattet haben und seit mindestens zwei Jahren
in dem Gutsbezirke wohnen bzw. beschäftigt sein. Außerdem
hönnen Personen nicht berufen werden, welche zum Schöffenamte
unfähig sind. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen weder
gewerblicher Arbeitgeber noch Arbeiter sein. Die Wahl ersolgt
urch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, oder
as Statut dies bestimmt, die Gemeindevertretung, in weiteren
kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf
mindestens ein Jahr. Die Wahl bedarf der Bestätigung der höheren
erwaltungsbehörde, wenn der Gewählte nicht Staats= oder Ge-
meinebeamter ist und sein Hauptamt kraft staatlicher Ernennung
dder Bestätigung bekleidet. Die Beisitzer werden zur Hälfte von
en Arbeitgebern und Arbeitern aus deren Mitte in getrennter
ahlhandlung durch unmittelbare und geheime Wahl gewählt.
ahlberechtigt sind diejenigen dem Gewerbegerichte unterworfenen
Mbeitgeber, Bevollmächtigten, Betriebsleiter und Arbeiter, welche
ber 25. Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahre in
em Gutsbezirke Wohnung oder Beschäftigung haben, sofern
sie nicht zum Schöffenamte unfähig sind. Die näheren Bestim—
mungen werden durch das Statut getroffen. Beschwerden über
sstrittene Wahlen gehen binnen eines Monats an die höhere
erwaltungsbehörde. Das Amt der Beisitzer ist ein unbesoldet
et berwaltendes Ehrenamt, das nur aus denselben Gründen wie
16n unbesoldetes Gemeindeamt oder eine Vormundschaft, nach sechs-
hriger Verwaltung aber für die nächsten sechs Jahre abgelehnt
erden kann. Doch erhalten die Beisitzer für jede Sitzung eine
atutarisch näher zu bestimmende Entschädigung für Reisekosten