Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

440 Das Verwaltungsrecht. 193 
Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht. 
8 193. Das Münz-, Maß= und Gewichtswesen. 
Nach Art. 4 Nr. 3 der Reichsverfassung unterliegt die Ord- 
nung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems nebst Feststellung 
der Grundsätze über die Ausgabe von fundiertem und unfundiertem 
Papiergelde der Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des Reiches. 
Von dieser Befugnis hat das Reich in erschöpfender Weise Gebrauch 
gemacht, so daß das gesamte Münz-, Maß= und Gewichtswesen 
gegenwärtig auf reichsrechtlichen Grundlagen beruht. Ein Zurück- 
gehen auf die älteren landesrechtlichen Quellen erweist sich daher 
als überflüssig. 
J. Das Münzwesem). Der mitttelalterliche Staat be- 
trachtete das Münzwesen vorzugsweise vom finanziellen Gesichts- 
punkte als Einnahmequelle. Die öffentliche Beglaubigung des all- 
gemeinen Tauschmittels nahm der Staat nicht umsonst vor, sondern 
er suchte vor allen Dingen bei der Ausprägung Gewinn zu erzielen. 
Diese Einnahme wurde zu einer regelmäßig wiederkehrenden, indem 
es namentlich im 13. Jahrhundert üblich wurde, daß alljährlich 
die alten Münzen gegen eine geringere Anzahl neue (für 16 alte 
Pfennige 12 neue) umgetauscht werden mußten. Wie alle landes- 
herrlichen Einnahmen wurde auch das Münzrecht, nachdem es 
vom Reiche an die Landesherren übergegangen war, vielfach an 
städtische Gemeinden wie an einzelne Personen veräußert. Die 
spätere Auffassung behandelt daher das Münzrecht als ein soge- 
nanntes niederes Regal, d. h. als ein staatliches Hoheitsrecht, 
welches vermöge staatlicher Verleihung auch in den Besitz von 
Privatpersonen gelangen kann. Bei dem Erstarken der Staats- 
gewalt und der Zunahme des Verkehrs im 15. Jahrhundert war 
es aber nicht mehr möglich, das Münzrecht noch weiterhin als 
einen Gegenstand privater Finanzspekulation bestehen zu lassen. 
Die nicht landesherrlichen Münzen, wie sie namentlich die Städte 
besaßen, werden daher zunächst auf die Ausprägung von Scheide- 
münzen beschränkt, dann auch in diesem beschränkten Umfange 
  
1) Vgl. Soetbeer, Deutsche Münzverfassung, 4. Abt., Erlangen 
1874.—1881; Koch, Art. Münzwesen in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 
Bb. 2, S. 821 sj.
	        
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