Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8193 Das Münz-, Maß- und Gewichtswesen. 443 
Prägung und ihren Metallgehalt, desgleichen die Zahl der von 
jeder einzelnen Sorte auszuprägenden Stücke nach Maßgabe der 
Bevölkerung. 
Die Münzprägung geschieht ausschließlich auf Kosten des 
Reiches. Dieses hat jedoch keine eigenen Prägeanstalten errichtet, 
sondern es überträgt unter Ueberweisung des Metalls die Prägung 
den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit 
erklären. Dagegen ist die Prägung durch Privatpersonen bei Strafe 
untersagt. Auch hier erfolgt also die Ausführung des Reichsrechtes 
durch Organc der Einzelstaaten. 
In Preußen besteht die unmittelbar dem Finanzministerium 
untergeordnete Münze zu Berlin, deren erste Beamte die Titel: 
werster Münzdirektor und General-Wardein“ und „zweiter Münz- 
direktor und Ober--Münzmeister“ führen. Bei der Ausprägung 
der Münzen und dem dabei zu beobachtenden Verfahren haben sich 
die Landesmünzstätten nach den Reichsgesetzen und den vom Bundes- 
rate gegebenen Ausführungsvorschriftens) zu richten. Die Be- 
aufsichtigung geschieht durch Kommissare, welche der Reichskanzler 
ernennt. Sie haben unter Unterstützung der Münzbeamten die 
einzelnen Münzstätten an Ort und Stelle zu besichtigen, sich dabei 
er die Befolgung der vom Bundesrate erlassenen Vorschriften 
und über das ganze Verfahren Kenntnis zu verschaffen, auch können 
sie die Register und Journale, die im Betriebe befindlichen Gold- 
bestände und die neugeprägten Reichsmünzen untersuchen. 
Privatpersonen können gegen eine vom Reichskanzler fest- 
zusetzende Gebühr, deren Ueberschuß über die gewöhnlichen Präge- 
osten dem Reiche zufließt, Zwanzigmarkstücke?) ausprägen lassen, 
und die Münzstätten sind zur Uebernahme dieser Bestellung ver- 
flichtet, soweit sie nicht für das Reich beschäftigt sind. 
Absichtlich an Gewicht verminderte Münzen dürfen nicht weiter 
umlaufen. Dagegen werden die Münzen, welche nur durch den 
imlauf an Gewicht in einem gewissen Maße verloren haben und 
— 
6) Vgl. Beschlüsse des Bundesrats v. 7. Dezember 1871 u. 8. Juli 1873. 
au 7) Sie können also keine Zehnmarkstücke verlangen, brauchen diese aber 
ued nicht anzunehmen, da die Bestellung auf Zwanzigmarkstücke geht. 
edereinstimmend Laband, Stf. des deutschen Reiches Bd. 3, 8 76. 
ba egen Soetbeer a. a. O. S. 93, G. Meyer, V9#. Bd. 1, 8 146, 
das Gesetz ein Zurückweisungsrecht nicht festsetze.
	        
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